Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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getroffenen Uebereinkunft ihre Kommunionbesitzungen am Harze, je nach deren Belegenheit, 
dem Steuervereine oder dem Zollvereine anzuschließen. 
Artikel 7. Zur fernern Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmäßigen 
Verkehrs haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über besondere, den Meß= und Markt- 
verkehr förderliche Anordnungen, über die Ermäßigung der von gewissen Erzeugnissen des 
einen Vereins bei deren unmittelbaren Einfuhr in das Gebiet des andern Vereins zu ent- 
richtenden Abgaben, ingleichen der auf gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, 
nicht minder über andere, den gegenseitigen Verkehr betreffende Gegenstände, mittelst derje- 
nigen besondern Uebereinkunft geeinigt, welche dem gegenwärtigen Vertrage in der Anlage VI. 
beigefügt ist. 
Artikel 8. Bei der Einverleibung der Königlich Hannoverschen Stadt und des Ober- 
amts Münden, mit Einschluß des Dorfes Oberode in den Steuerverein behält es auch fer- 
ner sein Bewenden. 
Artikel 9. Den Regierungen des Zollvereins einerseits und den Regierungen des 
Steuervereins andererseits bleibt die Befugniß vorbehalten, an die Königliche Generaldirektion 
der indirekten Steuern zu Hannover und beziehungsweise an die Herzogliche Zoll= und 
Steuerdirektion zu Braunschweig einen Kommissarius abzuordnen, welcher an den Verhand- 
lungen jener Behörde, insoweit diese Verhandlungen die Ausführung der geschlossenen Ver- 
träge betreffen, jedoch ohne entscheidendes Stimmrecht, Theil zu nehmen, die gehörige Er- 
füllung der Verträge zu beachten und auf desfallsiges Ersuchen etwaige Kommunikationen 
zwischen den genannten beiden obern Steuer= und Zollbehörden zu vermitteln hat. 
Artikel 10. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter I. 
bis VI. angeschlossenen Uebereinkünfte ist bis zum 1. Januar 1854 festgesetzt, und es 
wird über den Zeitpunkt, mit welchem dieselben in Ausführung gebracht werden sollen, eine 
nähere Verabredung baldigst getroffen und wegen Ausführung der Verträge das Geeignete 
verfügt werden. 
Artikel 11. Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen 
zur Ratifikation Lorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsdokumente möglichst be- 
schleunigt werden und spätestens bis zum 15ten November d. J. zu Berlin geschehen. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden, 
So geschehen Brannschweig, den 1 6ten October 1845. 
Karl Albert von Kamnptz. D. Otto Karl Franz Joseph 
Godehard Klenze. 
August von Geyso. Franz Georg Karl Albrecht.
	        
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