Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(273 ) 
J. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Jollvereins einer- 
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, 
wegen Unterdrückung des Schleichhandels; 
vom 16ten Oktober 1845. 
Artikel 1. De kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die 
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Verfas- 
sung entsprechende Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Artikel 2. Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, im- 
gleichen solche Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den 
Verdacht begründen, daß sie zum Zweck haben, Waaren, die in den anderen kontrahiren- 
den Staaten verboten, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dort- 
hin einzuschwärzen. 
Artikel 3. Die betreffenden Behörden oder Angestellten der kontrahirenden Staaten 
sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln bereitwillig 
leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Kontraven- 
tionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unternommen oder 
begangen worden. 
Unter Zoll= (Steuer-) Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln 
dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten Staaten bestehenden 
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von 
den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder der Verbote 
solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, 
und endlich diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt 
werden, die nach der besonderen Verfassung einzelner der kontrahirenden Staaten für den 
Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) Vereine gehörenden 
Staaten in einen anderen angeordnet find. 
Artikel 4. Die Behörden oder Angestellten der indirekten Steuer= oder Zollverwal= 
tung der kontrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur Aufrechthal- 
tung der Zoll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch ohne besondere Aufforderung 
die Verbindlichkeit, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung 
oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführ-
	        
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