Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche angesehen 
werden. 
Artikel 11. Seine Majestät der König von Hannover werden für die ordnungs- 
mäßige Besetzung der in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zu errichtenden gemein- 
schaftlichen Hebe- und Abfertigungsstellen, so wie der dasellst erforderlichen Aufsichtsbeam- 
tenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten werden von der 
Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht genommen, 
und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 12. In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheit, namentlich auch in Absicht 
der Dienstdisziplin, sollen die in den mehrerwähnten Hannoverschen Landestheilen angestellten 
Zoll= und Steuerbeamten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigschen Regierung unter- 
geordnet sein. 
Artikel 13. Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für 
den Zolldienst angestellten Beamten in obgenannten Landestheilen, soweit es ohne Beeinträch- 
tigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Kontrole der Han- 
noverschen direkten, der Stempel= und Salz. Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu 
beauftragen. 
Artikel 14. Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den 
mehrerwähnten Hannoverschen Gebietstheilen sollen das Königlich Hannoversche Hoheitszei- 
chen, so wie die einfache Inschrift „Zollamt"“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zoll- 
tafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Hannoverschen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur das 
Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das absertigende Amt belegen ist. 
Artikel 15. Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen 
Herzoglich Braunschweigschen Haupt-Zollamte, dessen Bezirke die fraglichen Gebietstheile wer- 
den überwiesen werden, einen Kontroleur abzuordnen, welcher bei demselben von allen Ge- 
schäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem betreffen, Kenntniß zu 
nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beach- 
ten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht. 
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupt-Zoll- 
amt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen. 
Artikel 16. Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Hannoverschen Gebiets- 
theilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannoverschen Gerichten zwar nach Maaß- 
gabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Ver- 
fahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 17. Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Ge-
	        
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