Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

IV. 
Uebereinkunft 
zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und 
Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher 
Gebietstheile an den Steuerverein; 
vom 16ten Oktober 1845. 
Artikel 1. Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig treten, unbeschadet Ihrer 
landesherrlichen Hoheitsrechte, mit nachbenannten Gebietstheilen: 
1) dem Herzoglichen Amte Thedinghausen, 
2) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven 
Bodenburg und Oestrum, 
Oelsburg und 
Ostharingen, 
3) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven, einschließ- 
lich der an der Gränze vor dem Goslarschen Clausthore, am Eingange des Gose- 
thales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle, 
4) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zubehör, einschließ- 
lich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kommunionverwaltung er- 
bauten Weggeld-Rezepturgebäudes, 
5)0 der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn, 
6) den zum Amte Cschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen und 
Harderode, 
7) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim und Schle- 
wecke mit dem Gute Nienhagen, 
8) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen, Meerdorf und dem Herzoglich Braun- 
schweigschen Antheile an Woltorf, im Amte Vechelde, 
9) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege, im Amte Salder, 
dem Steuervereine in Beziehung auf Eingangs., Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, so- 
wie Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inländischem Branntwein und Bier bei. 
Die in Folge des Anschlusses dieser Gebietstheile an den Steuerverein zu ziehenden 
Gränzen zwischen dem Zoll= und Steuervereinsgebiete sollen, den Bedürfnissen der Abgaben- 
kontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Kommissarien fest- 
gestellt werden. 
1845. 41
	        
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