IV.
Uebereinkunft
zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und
Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher
Gebietstheile an den Steuerverein;
vom 16ten Oktober 1845.
Artikel 1. Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig treten, unbeschadet Ihrer
landesherrlichen Hoheitsrechte, mit nachbenannten Gebietstheilen:
1) dem Herzoglichen Amte Thedinghausen,
2) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven
Bodenburg und Oestrum,
Oelsburg und
Ostharingen,
3) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven, einschließ-
lich der an der Gränze vor dem Goslarschen Clausthore, am Eingange des Gose-
thales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle,
4) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zubehör, einschließ-
lich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kommunionverwaltung er-
bauten Weggeld-Rezepturgebäudes,
5)0 der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn,
6) den zum Amte Cschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen und
Harderode,
7) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim und Schle-
wecke mit dem Gute Nienhagen,
8) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen, Meerdorf und dem Herzoglich Braun-
schweigschen Antheile an Woltorf, im Amte Vechelde,
9) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege, im Amte Salder,
dem Steuervereine in Beziehung auf Eingangs., Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, so-
wie Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inländischem Branntwein und Bier bei.
Die in Folge des Anschlusses dieser Gebietstheile an den Steuerverein zu ziehenden
Gränzen zwischen dem Zoll= und Steuervereinsgebiete sollen, den Bedürfnissen der Abgaben-
kontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Kommissarien fest-
gestellt werden.
1845. 41