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Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Hoheit der Herzog von Braun-
schweig in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegemwärtig in denselben über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze
und Einrichtungen, ingleichen der bisherigen Branntwein= und Braumalzsteuer, die Ver-
waltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, sowie der Verbrauchs-
(Fabrikations-) Abgaben von Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit
bestehenden desfallsigen Königlich Hannoverschen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonsti-
gen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze,
Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Berfügungen aber, nach denen die Unterthanen
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die Herzogliche Zoll= und Steuerdirektion
zu Braunschweig zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Han-
nover bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in
den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen
der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem
Königreiche Hannover allgemein getroffen werden.
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Gränzen zwischen den in Rede stehen-
den Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des Steuervereins auf,
und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus jenen Landestheilen frei und un-
beschwert in das Steuervereinsgebiet, und umgekehrt aus diesem in jene, eingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalte der Spielkarten und der Kalender, hinsichtlich welcher die biöhe-
rigen Verhältnisse unverändert bestehen bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabritzirten
Bieres (welches bei seinem Uebergange in das übrige Gebiet des Steuervereins der in diesem
bestehenden Verbrauchsabgabe von inländischem Bier unterliegt), und endlich solcher Gegen-
stände, welche ohne Eingriff in die von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung oder
von einem der Staaten des Steuervereins ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Pa-
tente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben
müssen.
Artikel 5. Das Herzoglich Braunschweigsche Gesetz vom 23ten Februar 1837,
den Salzdebit in dem Amte Thedinghausen und in den Ortschaften Bodenburg, Oestrum,
Ostharingen und Oelsburg betreffend, soll seinem ganzen Umfange nach wieder hergestellt
und auf die im Artikel 1. unter 3. bis 9. gedachten Gebietstheile ausgedehnt werden, und
es wird die Versorgung jener Landestheile mit Salz danach aus Hannoverschen Salinen
erfolgen.