Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Hoheit der Herzog von Braun- 
schweig in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegemwärtig in denselben über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze 
und Einrichtungen, ingleichen der bisherigen Branntwein= und Braumalzsteuer, die Ver- 
waltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, sowie der Verbrauchs- 
(Fabrikations-) Abgaben von Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit 
bestehenden desfallsigen Königlich Hannoverschen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonsti- 
gen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, 
Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Berfügungen aber, nach denen die Unterthanen 
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die Herzogliche Zoll= und Steuerdirektion 
zu Braunschweig zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Han- 
nover bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in 
den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen 
der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem 
Königreiche Hannover allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Gränzen zwischen den in Rede stehen- 
den Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des Steuervereins auf, 
und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus jenen Landestheilen frei und un- 
beschwert in das Steuervereinsgebiet, und umgekehrt aus diesem in jene, eingeführt werden, 
mit alleinigem Vorbehalte der Spielkarten und der Kalender, hinsichtlich welcher die biöhe- 
rigen Verhältnisse unverändert bestehen bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabritzirten 
Bieres (welches bei seinem Uebergange in das übrige Gebiet des Steuervereins der in diesem 
bestehenden Verbrauchsabgabe von inländischem Bier unterliegt), und endlich solcher Gegen- 
stände, welche ohne Eingriff in die von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung oder 
von einem der Staaten des Steuervereins ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht 
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Pa- 
tente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben 
müssen. 
Artikel 5. Das Herzoglich Braunschweigsche Gesetz vom 23ten Februar 1837, 
den Salzdebit in dem Amte Thedinghausen und in den Ortschaften Bodenburg, Oestrum, 
Ostharingen und Oelsburg betreffend, soll seinem ganzen Umfange nach wieder hergestellt 
und auf die im Artikel 1. unter 3. bis 9. gedachten Gebietstheile ausgedehnt werden, und 
es wird die Versorgung jener Landestheile mit Salz danach aus Hannoverschen Salinen 
erfolgen.
	        
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