Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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h) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gan— 
dersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-Landesgericht, nach Maaß- 
gabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 5. Auch diejenigen Vergehen, welche nach den zu publizirenden Steuer- 
oder Zollgesetzen eine kriminelle Untersuchung und Bestrafung zur Folge haben, sollen für 
die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen von den im Art. 4. unter 1. 
genannten Gerichten, für die dem Zollvereine angeschlossenen Kommuniongebietstheile von 
den in dem gedachten Artikel unter 2. bis 4. genannten Herzoglich Braunschweigschen Ge- 
richten, nach den im Kommuniongebiete geltenden Gesetzen, ohne Rücksicht auf die in son- 
stigen Civil= und Kriminalrechtssachen in Frage kommenden Jahre des Direktoriums, unter- 
sucht und entschieden werden. 
Das Gericht, in dessen Bezirke das Vergehen begangen worden, ist das kompetente. 
So geschehen, Braunschweig, den 1 Gten Oktober 1845. 
Dr. Otto Karl Franz Joseph August v. Geyso. 
Godehard Klenze. 
» Eis 
Ist 
Franz Georg Karl Albrecht. 
  
  
VI. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins 
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins 
andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs; 
vom 16ten Oktober 1845. 
Artikel 1. De Waaren, welche von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden aus 
dem freien Verkehre des Steuervereins auf die Braunschweigschen Messen gebracht und von 
vort von ihnen selbst oder von Käufern aus den Steuervereinsstaaten in dieselben zurückgebracht 
werden, sollen bei ihrer Zurückführung in jene Staaten von Seiten des Zollvereins zu keiner
	        
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