Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Durchgangsabgabe herangezogen werden, in sofern die deshalb vorzuschreibenden Bedingungen 
und Förmlichkeiten gehörig beobachtet und erfüllt werden. 
Auch sollen auf den Messen in Braunschweig von allen Waaren, welche aus dem freien 
Verkehre der Staaten des Steuervereins abstammen, keine höhere Meßgebühren oder Unkosten, 
als von den Meßgütern aus dem freien Verkehre des Zollvereins erhoben werden. 
Diejenigen Waaren und Güter, welche in dem freien Verkehre der Staaten des Steuer- 
vereins sich befinden, und von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden auf die Messen zu 
Braunschweig gebracht, und dann von jenen Gewerbetreibenden oder von den Käufern der 
Waaren in die Staaten des Steuervereins zurückgeführt werden, sollen dort einer Eingangs- 
steuer nicht unterliegen. 
Die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen diese steuerfreie Zurückführung ge- 
stattet ist, sollen fördersamst näher verabredet werden. 
Artikel 2. Die Zollvereinsstaaten wollen, mit Rücksicht auf die geringeren Steuer- 
sätze, welche der Tarif des Steuervereins enthält, von den in der Anlage I. aufgeführten Er- 
zeugnissen der Steuervereinsstaaten, bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Steuerver- 
einsgebiete in das Zollvereinsgebiet, höhere, als die in jener Anlage bezeichneten Eingangs- 
abgabensätze, nicht erheben lassen, auch die darin erwähnten Befreiungen von den Eingangs- 
abgaben zugestehen. 
Die Steuervereinsstaaten dagegen wollen von den in der Anlage II. aufgeführten Erzeug- 
nissen der Zollvereinsstaaten, bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Zollvereinsgebiete 
in das Steuervereinsgebiet keine höhere, als die in dieser Anlage bezeichneten Eingangsab- 
gabensätze erheben, auch die darin erwähnten Befreiungen von den Eingangsabgaben zuge- 
stehen; — 
so wie auch von den übrigen, in der Anlage I. benannten Erzeugnissen, welche dermalen 
im Steuervereine schon niedriger, als zu den vort aufgeführten Sätzen, besteuert werden, falls 
jene Erzeugnisse zollvereinsländischen Ursprungs sind, bei deren unmittelbarer Einführung aus 
dem Zollvereinsgebiete in das Steuervereinsgebiet, in keinem Falle höhere, als die laut der 
Anlage I. zolloereinsseitig ermäßigten Eingangsabgabensätze erheben lassen. Wegen der erfor- 
derlichen Ursprungslegitimation der in den anliegenden Verzeichnissen aufgeführten Gegen- 
stände ist ein besonderes Regulativ verabredet, welches öffentlich bekannt gemacht werden wird. 
Die Produkte und Fabrikate der Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweig- 
schen Kommunion-Hüttenwerke sollen sowohl in den Zollverein, als auch in den Steuerverein 
abgabenfrei eingelassen werden. 
Artikel 3. Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarktsverkehrs soll künftig nur 
von dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmärkte in dem 
Gebiete des andern Vereins gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, für den unver- 
1845. 42
	        
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