Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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tirten Gegenstände, welche auf dieser Bahn, oder von den Stationsorten derselben 
auf direktem Wege in das zunächst belegene Zollvereinsgebiet ausgehen und umgekehrt. 
2) Auf allen, mit einem Gränzsteueramte 1ster oder 2ter Klasse versehenen Steuersira- 
ßen des Königreichs Hannover, welche zur unmittelbaren Verbindung der Herzoglich 
Braunschweigschen Hauptlande mit dem Harz= und Weserdistrikte, oder zur Verbin- 
dung einzelner Theile dieser Distrikte unter sich dienen, namentlich aber auf folgen- 
den Straßen: 
a) über Gr. Lafferde ein und über Hildesheim und Dörshelf nach Karlshütte aus 
und umgekehrt, 
b) über Wartjenstedt ein und über Bockenem nach Bornum aus und umgekehrt, 
c) über Beinum ein und auf der Straße nach Lutter am Barenberge aus und um- 
gekehrt, 
d) über Schladen und Vienenburg nach dem Amte Harzburg und umgekehrt, 
e) über Oker und die Stadt Goslar nach Astfeld und umgekehrt, 
soll nur eine Kontrolgebühr von 1 Ggr. für jedes angespannte Zugthier erhoben werden. 
Reisefuhrwerke und Staatsposten sollen auf jenen Straßen von jeder Durchgangsab- 
gabe befreit bleiben, sowie auch alle Transporte von Gegenständen, welche zusammen we- 
niger als 6 Zentner wiegen. 
Vom Viehe soll dort keine höhere Durchgangsabgabe, als: 
für Pferde, Maulthiere, Esel, Ochsen, Stiere, Kühe und Rinder 8 Pf. 
für Säugefüllen, Kälber, Schweine und Schafvieh 3Pf. 
für jedes Stück erhoben werden. 
Angespannte Zugthiere, sowie Pferde unter dem Reuter, sind von dieser Durchgangs- 
abgabe für Vieh befreiet. 
Abfertigungs-, Blei= und sonstige derartige Gebühren sollen bei den Steuerämtern auf 
den unter 1 und 2 gedachten Straßen nicht erhoben werden. 
B. Für die Straßen im Herzogthume Braunschweig. 
Auf allen, mit Zollämtern versehenen Straßen, welche durch den Herzoglich Braun- 
schweigschen Harz= und Weserdistrikt führen und zu der Verbindung getrennter Theile des 
Königreichs Hannover dienen, sollen nur diejenigen Abgaben erhoben und dieselben Befrei- 
ungen von Abgaben und Gebühren zugestanden werden, welche oben unter A. 2. näher 
bezeichnet sind und für die dort genannten Straßen im Königreiche Hannover eintreten wer- 
den. Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung verspricht demnach, diese Erleichterung des 
Durchgangs durch den Harz= und Weserdistrikt insbesondere auf folgenden Straßen eintre- 
ten zu lassen und den dort vorhandenen oder noch anzulegenden Zollämtern die unbeschränkte 
Befugniß zur Durchgangsbehandlung beizulegen, nämlich auf den Straßen:
	        
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