Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 305) 
Regulativ 
über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate 
aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins 
und aus dem Letztern in den Erstern. 
1. B. Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete 
des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins oder aus dem Letztern in den Erstern, 
muß, wenn der vertragsmäßige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, 
der inländische Ursprung durch amtliche Certificate nachgewiesen werden. 
#§6#2. Geschehen die Waarenversendungen durch die zweite Hand, so muß sich der 
Versender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte Bescheinigungen 
des Producenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner Bücher, oder andere Beweis- 
stücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Versendungs-Certificate 
erforderlichen Belege gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden genügend 
ausweisen. 
§ 3. Eine Ausnahme machen nur nachfolgende, in den Anlagen zu der Ueberein- 
kunft VI., wegen Crleichterung des gegenseitigen Verkehrs, aufgeführte Gegenstände: 
gewöhnliche Bäckerwaaren, 
frische Bärme oder Hefe, 
Butter in Stücken, 
Getreide und Hülsenfrüchte, 
Käse in Stücken (Handkäse), 
Kleie, 
rohes Leinengarn, 
Packleinen (Sackleinen) graues Segeltuch, 
ungebleichte und ungefärbte Leinewand, 
hölzerne Reife (Faßbänder), 
2 von Getreide im gewöhnlichen kleinen Grenzuverkehr, 
ieh. 
In Bezug auf diese Artikel bedarf es, soweit der Transport zur Einfuhr in das andere 
Vereinsgebiet vom Orte der Erzeugung bis zum Best mmungsorte lediglich zu Lande er— 
folgt, eines Nachweises des inländischen Ursprungs nicht, vielmehr genügt der Umstand, 
daß sie unmittelbar zu Lande und ohne vorherigen Wassertransport in das Gebiet des an- 
dern Vereins übergehen, um für sie die vertragsmäßige Steuerfreiheit oder Ermäßigung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.