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Regulativ
über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate
aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins
und aus dem Letztern in den Erstern.
1. B. Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete
des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins oder aus dem Letztern in den Erstern,
muß, wenn der vertragsmäßige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird,
der inländische Ursprung durch amtliche Certificate nachgewiesen werden.
#§6#2. Geschehen die Waarenversendungen durch die zweite Hand, so muß sich der
Versender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte Bescheinigungen
des Producenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner Bücher, oder andere Beweis-
stücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Versendungs-Certificate
erforderlichen Belege gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden genügend
ausweisen.
§ 3. Eine Ausnahme machen nur nachfolgende, in den Anlagen zu der Ueberein-
kunft VI., wegen Crleichterung des gegenseitigen Verkehrs, aufgeführte Gegenstände:
gewöhnliche Bäckerwaaren,
frische Bärme oder Hefe,
Butter in Stücken,
Getreide und Hülsenfrüchte,
Käse in Stücken (Handkäse),
Kleie,
rohes Leinengarn,
Packleinen (Sackleinen) graues Segeltuch,
ungebleichte und ungefärbte Leinewand,
hölzerne Reife (Faßbänder),
2 von Getreide im gewöhnlichen kleinen Grenzuverkehr,
ieh.
In Bezug auf diese Artikel bedarf es, soweit der Transport zur Einfuhr in das andere
Vereinsgebiet vom Orte der Erzeugung bis zum Best mmungsorte lediglich zu Lande er—
folgt, eines Nachweises des inländischen Ursprungs nicht, vielmehr genügt der Umstand,
daß sie unmittelbar zu Lande und ohne vorherigen Wassertransport in das Gebiet des an-
dern Vereins übergehen, um für sie die vertragsmäßige Steuerfreiheit oder Ermäßigung der