( 310 )
V7.) Gesetz
wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben;
vom 22sten December 1845.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛe.
sehen, da das für die Jahre 1846, 1847 und 1848 zu erlassende Finanzgesetz dermalen
noch der ständischen Berathung unterliegt, eine provisorische Bestimmung wegen der auf's
Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben für erforderlich an und treffen demnach
solche mit Zustimmung Unserer getreuen Stände in Folgendem:
§ 1. Die im Finanzgesetze vom 13ten September 1843 8 2 unter B. ingleichen
§ 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 125) bezeichneten Steuern
und Abgaben sind auch für das Jahr 1846 den gesetzlichen Vorschriften gemäß fortzuer-
heben, jedoch mit der Modification, daß bei der Grundsteuer, statt bisheriger 9 Pfennige,
nur Acht Pfennige von jeder Steuereinheit abentrichtet und im Uebrigen die bei der
Schlachtsteuer durch das Gesetz vom 9ten Juni 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1840, Seite 94 fg.) angeordneten zeitweisen Ermäßigungen noch ferner beibehalten
werden mögen.
§ 2. Unser Finanzministerium wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Siegel
bedrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2 2#fsten December 1845.
Friedrich August.
»
Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am 10ten Januar 1846.