Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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83. 
2.) Allgemeine Beitragspflicht. 
Die Beitragspflicht ist eine allgemeine, auch befreit in der Regel die Entrichtung der 
Gewerbesteuer nicht von der Personalsteuer und eben so wenig umgekehrt. Ausnahmen 
davon sind nur insoweit zulässig, als selbige in diesem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen 
werden. 
84. 
3.) Beginn und Wegfall der Beitragspflicht. 
Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eröffnung des Gewerbsbetriebs oder dem 
Eintritt eines steuerpflichtigen Verhältnisses zunächst folgenden Steuertermine (vergl. § 62) 
und fällt Lvon und mit dem nächsten Termine nach Auflösung dieses Verhältnisses oder 
beziehendlich nach ausdrücklich erklärter Aufgabe des Gewerbes hinweg. 
Ausgenommen hiervon ist das Gewerbe, welches im Umherziehen betrieben wird. Die 
von solchem zu entrichtende Steuer ist vor jedesmaliger Eröffnung des Gewerbsbetriebs 
gefällig. 
Ansprüche der Staatscasse auf Gewerbe= und Personalsteuer bereits abgelaufener Jahre, 
insofern dieselben nicht auf Rechnungsresten, auf nachweislichen Rechnungsfehlern oder auf 
Hinterziehung beruhen, sind nicht weiter zu verfolgen. · 
85. 
4.) Verpflichtung zu Nachweisen. 
Die zu Ermittelung seines gesetzlichen Beitrags erforderlichen Nachweisungen der com- 
petenten Behörde auf Pflicht und Gewissen zu ertheilen, ist Jedermann verbunden, wenn 
er hierzu durch diese Behörde aufgefordert wird. 
86. 
5.) Verbindlichkeit zur Theilnahme an dem Abschätzungsgeschäfte. 
Die Verbindlichkeit zur allgemeinen Theilnahme an der Abschätzung (vergl. 856,57 
und 63) kann nur von denjenigen Personen abgelehnt werden, welche sich nach 8 97 
und 110 der Städteordnung von der Theilnahme an dem größern Bürgerausschusse, oder 
beziehendlich nach 8 33, No. 3, 5, 6 und s der Landgemeindeordnung von der Ueber— 
nahme der Gemeindeämter befreien können. 
Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungscommissionen haben für Zeit- und 
Reiseaufwand, die zur Theilnahme an den Abschätzungen und zur Subrepartition erwählten 
Sachverständigen lediglich für Reiseaufwand eine in der Ausführungsverordnung zu diesem 
Gesetze näher zu bestimmende Entschädigung zu emp angen.
	        
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