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8 14.
b.) Theilweise Befreiungen
1.) bei vormaligen Militärs.
Diejenigen vormaligen Militärs, welche vor Eintritt des, die Erfüllung der Militär—
pflicht betreffenden Gesetzes vom 26sten October 1834 in inländische Kriegsdienste ge—
treten, sind,
a.) wenn ihnen laut Abschieds oder Freischeins die Befreiung von den vormaligen
Nahrungsquatembern und der Personensteuer zustand und
aa.) der für sie ausfallende Gewerbe- und Personalsteuerbetrag 2 Thlr. 15 Ngr. —
nicht übersteigt, mit jedem Steuerbeitrage zu verschonen. Fällt dagegen
bb.) für dieselben ein höherer Ansatz aus, oder stand ihnen
b.) die Befreiung nur von der vormaligen Personensteuer zu; so wird denselben
an dem auf sie fallenden Gewerbe= und Personalsteuersatze derjenige Abgabenbetrag
gut gerechnet, welchen sie, nach ihren jetzigen Gewerbsverhältnissen bemessen, ohne
jene zugesicherte Befreiung zu entrichten gehabt haben würden.
So lange vormalige Militärs eine mit Besoldung versehene öffentliche Function beklei-
den, oder eine aus solcher herrührende Pension beziehen, haben sie auf die in gegenwärtiger 8
gedachten Befreiungen keinen Anspruch.
15.
2.) bei Pensionärs und Wittwen.
Die Hälfte des nach den allgemeinen Vorschriften eintretenden Gewerbe= und Personal-
steuersatzes haben zu entrichten:
1.) Pensionirte Beamte (vergl. § 44), Geistliche, Kirchen= und Schuldiener, Wittwen
derselben und unversorgte Kinder von dem Einkommen durch Pensionen, wenn die
Pension weniger als 300 Thlr. — — jährlich beträgt.
2.) Wittwen von dem auf ihre Rechnung, nicht durch sie selbst betriebenen Gewerbe,
wenn der auf sie fallende Gesammtsteuerbetrag weniger als 10 Thlr. — — be-
trägt.
§ 16.
I.) Zeitweise Befreiungen und Ermäßigungen.
Zeitweise Befreiungen und Ermäßigungen von der Gewerbe= und Personalsteuer aus
Rücksicht des allgemeinen Besten und bei, in individuellen Verhältnissen begründeter Ver-
anlassung zu bewilligen, ist Unser Finanzministerium ermächtigt.
Für Orte, wo ein oder das andere Gewerbe sich in einem besonders gedrückten nahrungs-
losen Zustande befindet, können nach Ermessen Unserer Ministerien der Finanzen und des
Innern zeitweise Ermäßigungen der Gewerbesteuersätze ebenfalls eintreten.