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11.) Behandlung der Ausländer.
Ausländer, welche im Inlande einen steuerpflichtigen Erwerbszweig ergreifen, werden,
soweit nicht hierüber in gegenwärtigem Gesetze specielle Bestimmungen getroffen worden sind,
hinsichtlich ihrer Beitragspflicht den Inländern gleich geachtet.
Das Finanzministerium ist jedoch ermächtigt, für den Fall, daß die diesseitigen Staats-
angehörigen im Auslande mit höheren gewerblichen Abgaben, als die eigenen Staatsein-
wohner vernommen werden sollten, die hierländische Gewerbesteuer für Angehörige solcher
Staaten, insofern hierbei nicht bestehende Verträge entgegentreten, verhältnißmäßig zu
steigern.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen fuür die einzelnen Classen der
Steuerpflichtigen.
I. Abtheilung.
Gewerbesteuer.
Vorerinnerungen.
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a.) Die Beitragspflicht hinsichtlich der ere in einer oder mehreren Unterabtheilungen
etreffend.
Wer ein in gegenwärtigem Gesetze nicht als steuerfrei bezeichnetes Gewerbe selbst-
ständig betreibt, ist in derjenigen der nachbenannten 11 Unterabtheilungen mit Gewerbe-
steuer zu vernehmen, welcher er, der Natur und Beschaffenheit seines Gewerbsbetriebs
zufolge, angehört.
Sollte sich für sein Gewerbe daselbst ein Steuersatz nicht ausdrücklich aufgeführt fin-
den, so ist ein solcher durch die Abschätzungsbehörde (vergl. 9 56 fg.) nach Verhältniß der
ausdrücklich benannten Gewerbe auszuwerfen.
Wer mehrere Gewerbe selbstständig treibt, hat, dafern nicht eines oder das andere
derselben nach Ermessen der Abschätzungsbehörde lediglich als Nebengeschäft zur Unterstützung
des Hauptgewerbes dient und als Theil des letzteren anzusehen ist, die Gewerbesteuer nach
den für jedes dieser Gewerbe geordneten Abgabensätzen zu entrichten.
19.
b.) die Compagnie= oder Actiengeschäfte betreffend.
Wenn ein Gewerbe von mehreren Theilnehmern in Gesellschaft, als Compagnie= oder
Actiengeschäft betrieben wird, so ist nur Ein Steuersatz für das gesammte Geschäft auszuwer-
fen. Bei Compagniegeschäften, welche aus erklärten Theilnehmern bestehen, sind die ein-