(317 ).
zelnen Theilhaber zu Entrichtung des Steuerbeitrags solidarisch verbunden, ohne auf die
Rechtswohlthat der Vorausklage oder Theilung Anspruch machen zu können. Die Zahlung
des Einen befreit den Andern.
8 20.
c.) die Befugniß zum Gewerbsbetrieb betreffend.
Die Entrichtung der Gewerbesteuer ertheilt keineswegs die Befugniß zum Betriebe des
Gewerbes; letztere ist vielmehr, als Gegenstand der Gewerbspolizei, von ersterer völlig unab—
hängig.
1ste Unterabtheilung.
8 21.
Kaufleute 2c.
Die Gewerbesteuer der Kaufleute d. i. derjenigen Personen, welche selbstftändig und mit
kaufmännischer Buchführung oder sonst kaufmännisch Handelsgeschäfte betreiben, wird derge—
stalt festgestellt, daß
A. in jeder großen und Mittelstadt fämmtliche hierher zu zählende Personen ein jähr-
liches Gesammtquantum der Gewerbesteuer aufzubringen und gegenseitig zu vertreten haben.
Zu Bestimmung dieses Gesammtquantums wird auf jedes selbstständige Handelsgeschäft ein
Durchschnittssatz
a.) in Dresden von 16 Thlr. — —
b.) in Leipzig von 26 — —
c.) in jeder Mittelstadt von 10 — —
gerechnet, der sich hiernach ergebende Gesammtbetrag aber auf die einzelnen Geschäfte nach
Verhältniß ihres Umfangs repartirt.
B. Kaufleute in kleinen Städten und auf dem Lande werden zunächst unter Zugrund—
legung der früheren Beiträge nach Ermessen der catastrirenden Behörde dergestalt abgeschätzt,
daß, soweit es nach äußerer Beurtheilung des Geschäftsumtriebes geschehen kann, ein richti—
ges Verhältniß mit den Gewerbesteuerbeiträgen der Kaufleute in den benachbarten großen und
Mittelstädten eintrete.
Der Individualsteuersatz unter A. ist in der Regel (vergl. 8 22) nicht unter 4 Thlr. — —,
der unter B. nicht unter 2 Thlr. — — festzusetzen.
* v22.
Erläuterungen.
1.) Buch-, Kunst= und Musikalienhandlungen, sowie Apotheken werden in dieser
Unterabtheilung vernommen.