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dem Verkäufer selbst bewirthschafteten Grund und Boden gewonnenen Gegenstände, welche
roh und so, wie sie aus der Erde hervorgehen, verkauft werden, und insoweit durch deren
Gewinnung die natürliche Benutzung der Oberfläche Störung erleidet, der Gewerbesteuer
nicht unterworfen.
2.) Alle diejenigen, welche sich regelmäßig damit befassen, erkauftes Vieh zur Mast
oder sonst zum Handel aufzustellen, haben, auch wenn dieß Geschäft nur als Nebengewerbe
betrieben wird, die Gewerbesteuer als Viehhändler zu erlegen. Besitzer oder Pächter von
Landwirthschaften oder städtischen Oekonomien, Fleischer und Bäcker, sind von dieser Gewer-
besteuer unter der Voraussetzung frei, daß das von ihnen gehaltene Vieh zu dem Umfange
ihres Wirthschafts= oder Gewerbsbetriebs nicht außer Verhältniß steht und daher insbeson-
dere, daß Landwirthe dasselbe mit dem auf von ihnen selbst bewirthschafteten Grund und
Boden erbauten Futter erhalten.
O3.) In kleinen Orten bleibt der catastrirenden Behörde nachgelassen, den § 23 unter
B. bestimmten Minimalsatz von 1 Thlr. — — auf die Hälfte zu ermäßigen.
4.) Für Herumträger der Handelsgegenstände von sehr geringem Werthe, als Blechlöffel,
Schwefelfaden, Klammern und dergleichen ist, in Fällen dringenden Bedürfnisses, die Ermä-
ßigung der Gewerbesteuer bis auf ein Drittheil des niedrigsten Satzes nachgelassen.
5.) Das Austragen von Semmeln, andern Backwaaren, frischem Obste und gewöhnli-
chen Lebensmitteln auf dem Lande und aus den Städten auf das Land ist kein steuerpflichtiges
Gewerbe.
6.) Weinbergsbesitzer, welche nur den von ihnen selbst erbauten Most und Wein aus-
schänken, sind deßhalb mit Gewerbesteuer nicht zu vernehmen.
7.) Ausländer, welche ihre Handelsgeschäfte auf inländische Jahr-, Vieh-, Woll= und
andere Märkte, im Gegensatze der gewöhnlichen Wochenmärkte, beschränken und mit jenem
Marktbezuge kein fortdauerndes Gewerbe im Inlande betreiben, sind der Gewerbesteuer deßhalb
nicht unterworfen. Als fortdauernd ist der fragliche Gewerbebetrieb namentlich dann anzu-
sehen, wenn der regelmäßige Marktbezug im Inlande über ein halbes Jahr gedauert hat.
Zte Unterabtheilung.
25.
Fabrikanten 2c.
A. Fabrikanten, d. i. Inhaber von Geschäften, welche die Herstellung oder Zurichtung
von Handelswaaren im Großen und zum Vertrieb im Ganzen oder zum Wiederverkaufe, ins-
besondere unter Anwendung nicht gewerbsmäßig ausgebildeter Gehülfen und mit Theilung
der Arbeit betreiben, ferner Fabrikverleger, welche Waaren auf ihre Rechnung verfertigen las-
sen oder für den obgedachten Absatz zusammenkaufen, werden zunächst durch die Orts-Abschä-
tzungscommission, unter Zugrundlegung ihrer zeitherigen Beiträge, mit Berücksichtigung der
etwa veränderten Geschäftsverhältnisse und unter Vergleichung mit den Steueransätzen der
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