Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Ste Unterabtheilung. 
35. 
Fuhrleute, Pferdeverleiher und andere Transportgewerbe. 
A. Wer mit Fracht= oder Personenfuhrwerk oder mit Verleihen von Pferden Ge- 
werbe treibt, entrichtet jährlich: 
a.) wenn er 2 Pferde oder mehr besitzt, 1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 10 Ngr. — 
von jedem Pferde, 
b.) wenn er nur ein Pferd besitzt, — 20 Ngr. —. 
Bei wechselnder Pferdezahl des Gewerbtreibenden bleibt die Vermehrung derselben außer 
Berechnung, welche durch Pferde entstanden ist, die kürzere Zeit als 3 Monate gehalten worden sind. 
B. Für den Betrieb anderer Transportgewerbe, insbesondere für den auf Eisenbahnen 
wird der Steuerbeitrag nach Maaßgabe des Gewerbeumfangs, sowie unter Vergleichung mit 
den Gewerbtreibenden der 1sten und Zten Unterabtheilung und ihrer Besteuerung nach freier 
Schätzung in gegenwärtiger Unterabtheilung festgestellt. 
Ausländer, welche zwischen inländischen Orten ein regelmäßiges Transportgewerbe be- 
treiben, find mit den vorstehenden Gewerbesteuerbeiträgen ebenfalls zu vernehmen. 
g 36. 
Erläuterungen. 
1.) Für Fuhrleute, welche nicht mehr als 2 Pferde besitzen und mit solchen ein minder 
einträgliches Lohnfuhrwerk, z. B. Sand, Ackerfuhren und dergleichen betreiben, wird dem 
Ermessen der Localcommission eine Ermäßigung des Satzes unter A., a, §0 35 auf — 
20 Ngr. — anheimgestellt. 
2.) Besitzer von Feldwirthschaften, sowie Gewerbtreibende, welche nur von Zeit zu Zeit 
mit den, für den Wirthschafts= oder beziehendlich Gewerbsbetrieb nöthigen Pferden Lohnfuh-- 
ren verrichten, sind wegen letzterer nur nach dem jedesmaligen Ermessen der Orts-Abschätzungs- 
commission mit einem verhältnißmäßigen Satze gewerbesteuerpflichtig. 
3.) Postmeister und Posthalter, welche Pferde zur Verrichtung von Lohnfuhren, im Ge- 
gensatz der ordinären und Ertrapostfuhren halten, sind deßhalb in gegenwärtiger Unterabthei- 
lung zur Gewerbesteuer beizuziehen. 
4.) Wer Pferde nur zum Verführen eigener Gewerbserzeugnisse hält, ist deßhalb nicht 
gewerbesteuerpflichtig. 
gte Unterabtheilung. 
837. 
Pächter. 
Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art von Landwirthschaften, Grundstücken, 
Gebäuden, Realrechten, Maschinen, Gewerbsanlagen, als Brauereien, Brennereien, Obstnutz— 
ungen 2c. einen Erwerb finden, entrichten jährlich nach Maaßgabe der jährlichen Pachtsum-
	        
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