Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Art. 1. 
In denjenigen Gemeinderäthen, deren Rathsschreiber zu selbstständiger gesetzlicher 
Handhabung des Unterpfandswesens nicht befähiget, und in deren Mitte auch außerdem 
keine zu diesem Geschäfte tüchtige und dazu bereitwillige Person vorhanden ist, soll nach 
der Purifikation ein Hülfs-Beamter aufgestellt werden, welchem eine zählende Stimme 
in dem Rathe der Unterpfands-Behörde gebührt, und welcher zugleich die Stelle des 
Ratbhsschreibers in Unterpfandssachen, unter nachfolgenden nüheren Bestimmungen zu 
versehen hat. 
Art. 2. 
Darüber, daß der einzelne Gemeinderath jeht oder später einer solchen Aushülfe 
bedürfe, steht dem Bezirks-Gerichts-Collegium, vorbehältlich der Genehmigung des vor- 
gesehten Gerichtshofes, die Emscheidung zu. 
Auf eben diesem Wege ist seiner Zeit zu erkennen, ob unter veränderten Um- 
ständen die besondere Unterstüung durch einen Hülfsbeamten entbehrlich geworden. 
Art. 5. 
Der Hülföbeamte, der zu Besorgung der Geschäfte der nicht streitigen Gerichts- 
barkeit gesetzlich befähigt seyn muß, wird durch den betreffenden Gemeinderath gewählt. 
Art. 4. 
Die Besicktigung dieser Wahl sieht dem Vorstande des Bezirks-Gerichtes zu. 
Sie ist zu Lersagen, wenn dem Gewählten entweder jene allgemeine geseßliche Be- 
fähigung abgeht, oder ihm nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Bezirks-Richters 
diejenigen besondern Eigenschaften mangeln, die zu unklagbarer Versehung der aufzu- 
tragenden Geschäfte erforderlich sind. 
Dem Gewählten, wie dem Gemeinderath, steht wegen Versagung der Bestätigung 
das Recht der Beschwerde bei dem vorgeseßten Gerichtshose zu, welcher über dieselbe 
endlich zu erkennen hat. · 
Fällt die Wahl auf den Notar des Bezirks, so ist derselbe die Stelle des Hülfs- 
beamten zu übernehmen verbunden. 
Art. 5. # 
In densenigen Gemeinden, in welchen ein Hülfsbeamter besiellt ist (Art. : u. 2), 
soll, bei Vermeidung einer Ordnungs-Strafe, kein Beschluß der Unterpfands-Behörde,
	        
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