Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

336 ) 
8 62. 
3.) Zahlungstermine. 
Die Gewerbe= und Personalsteuer wird, mit Ausnahme der von Ausländern zu entrich- 
tenden Gewerbesteuer 1 üter Unterabtheilung, in halbjährigen Terminen erhoben. Die Ent- 
richtung der zuletzt gedachten Gewerbesteuer ist an diese Termine nicht gebunden, sondern er- 
folgt vor jedesmaliger Eröffnung des steuerpflichtigen Gewerbsbetriebs. 
Es haben Dienstherrschaften den von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den von ihren 
Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäftigten Fabrikarbeitern 
und andere Gewerbtreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbeitrag mit einzu- 
ziehen und bei der Ablieferung die etwaigen Restanten anzuzeigen, rücksichtlich welcher dann 
eine directe Einziehung der Steuerbeträge durch die Steuerbehörde Statt findet. 
IV. Abschnitt. 
Von den Reclamationen. 
63. 
Behörden für die Reclamationen. 
a.) Bezirkssteuereinnahmen. 
Jede Reclamation in Gewerbe= und Personalsteuersachen ist bei der Bezirkssteuereinnahme 
anzubringen, welche dieselbe nach erfolgter Begutachtung durch Ortsdeputirte (siehe § 56) 
und nach vorgängiger Erörterung durch die competente Obrigkeit zur Cognition des ihr vorge- 
setzten Kreissteuerraths zu bringen hat. 
4. 
b.) Kreissteuerrath. 
Der Kreissteuerrath hat, dafern er die Reclamation unzulässig findet, demgemäß Ent- 
scheidung zu ertheilen, gegen welche jedoch dem Reclamanten der Recurs an das Finanzmini- 
sterium zusteht. 
Erachtet dagegen der Kreissteuerrath die Reclamation für begründet, so hat derselbe, da- 
fern es sich um Abänderung eines in das Cataster bereits ausgenommenen Steuersatzes han- 
delt, die Reclamation zur Entscheidung des Finanzministeriums zu bringen, entgegengesetzten 
Falls aber der Beschwerde durch seine Entscheidung sofort abzuhelfen. 
8 65. 
c.) Finanzministerium. 
Gegen die Entscheidung, welche in beiden vorgedachten Fällen das Finanzministerium er- 
theilt, findet ein weiterer Recurs nicht Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.