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unrichtige Angaben hat zu Schulden kommen lassen, durch welche das Steuerinteresse verkürzt
worden ist, oder, Falls die Unrichtigkeit nicht entdeckt worden wäre, verkürzt worden sein
würde;
3.) wer Gewerbesteuer 1 #ter Unterabtheilung zu entrichten verbunden ist und sich vor
Beginn seines Gewerbes am Orte bei der Steuereinnahme nicht gemeldet und, Falls die Seeuer
gefällig, solche nicht berichtigt hat.
870.
Strafe der Hinterziehung.
Wer sich einer Hinterziehung der Gewerbe- oder Personalsteuer schuldig macht, hat
neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer den vierfachen Betrag derselben als
Strafe und wenn dieser Betrag mit Bestimmtheit nicht zu ermitteln ist, nach richterlichem
Ermessen, eine Geldbuße von 1 Thlr. — — bis 50 Thlr. — — zu erlegen. Bei ein—
tretendem Unvermögen ist in beiden Fällen die verwirkte Geldbuße in verhältnißmäßige Ge-
fängnißstrafe zu verwandeln.
§ V1.
Ordnungsstrafen.
Andere Verletzungen der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen, sowie der sonst die
Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Bestimmungen, insbesondere die Nichtbeachtung
der § 5 oben enthaltenen Vorschrift, werden, nach richterlichem Ermessen, mit Ordnungs-
strafen von 1 Thlr. — — bis 20 Thlr. — — belegt.
8 72.
Haftung der Erben für Steuer- und Strafbeträge.
Die Verbindlichkeit zu Entrichtung des Abgabennachtrags, sowie der zuerkannten Geld—
strafen geht auch auf die Erben des Steuerpflichtigen über.
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Verjährung der Strafen.
Die Hinterziehungsstrafen verjähren nach Ablauf Dreier Jahre, die Ordnungsstrafen
nach Einem Jahre.
8 74.
Untersuchungsbehörden.
Die Untersuchung und Bestrafung der die Gewerbe- und Personalsteuer betreffenden
Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten gehört in erster Instanz vor die ordentliche
Obrigkeit des Angeschuldigten; in zweiter und letzter Instanz vor das Finanzministerium.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten bei der
Gewerbesteuer 11ter Unterabtheilung, für welche die Untersuchung und Bestrafung in erster