Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu dens. 88. 
Zu dens. 88. 
Zu dens.g8. 
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nen aber die ihnen übergebenen Contravenienten sofort an die competente Obrigkeit zum 
weitern Verfahren abzuliefern. 
8 25. Bei Ausländern sind die Polizeibehörden verpflichtet, bei Ertheilung und Re- 
vision der Pässe auf richtige Abführung der Gewerbesteuer mit Rücksicht zu nehmen und 
sich die Gewerbesteuerscheine und Quittungen vorzeigen zu lassen, auch, wenn sie eine Un— 
richtigkeit oder Hinterziehung dießfalls wahrnehmen, der competenten Behörde sogleich da— 
von Anzeige zu machen, damit die geordnete Steuer und Strafe eingezogen werden könne. 
§ 26. Fabrikanten und andere selbstständige Gewerbtreibende oder 
Handelsreisende, welche einem andern Zollvereinsstaate angehören und 
die vertragsmäßige Abgabenfreiheit für den § 42, 1 des Gesetzes gedachten Gewerbsbetrieb 
in Sachsen zu erlangen beabsichtigen, haben sich, vor Beginn ihres Geschäfts, mit einem, 
der Vorschrift § 27 dieser Verordnung entsprechenden, von einer competenten Behörde ih- 
res Heimathlandes über die ihnen daselbst obliegende Steuerpflicht ausgestellten Zeugnisse, 
— welchen Zeugnissen die innerhalb der Königlich Preußischen Staaten üblichen Gewerbe- 
scheine hierunter gleichziachten sind — entweder 
a.) bei einer Königlich Sächsischen Amtshauptmannschaft oder 
b.) bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt des Inlandes 
persönlich zu gestellen. Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrath hat sodann dem In- 
haber des vorerwähnten Zeugnisses oder beziehendlich Gewerbescheins auf vorgängige Pro- 
duction desselben und, dafern sich dagegen nicht weitere begründete Anstände ergeben, insbe- 
sondere auch der Reisende nicht gleichzeitig Aufträge der hier gedachten Art für mehr als 
ein Fabrik= oder Handelshaus besorgt, die Ermächtigung zum steuerfreien Gewerbsbetriebe 
in Sachsen mittelst eines nach dem Muster unter B. unentgeldlich auszustellenden Gewer- 
besteuerfreischeins zu ertheilen. 
Personen, welche sich mit dem gedachten Gewerbsbetriebe befassen, ohne sich vorher mit 
einem Gewerbesteuer scheine oder einem in obiger Maaße zu entnehmenden Gewerbesteuer- 
freischeine versehen zu haben, sind wegen Hinterziehung der Gewerbesteuer zur Untersuchung 
und nach Befinden Strafe zu ziehen. 
§ 27. Inländer, welche für einen solchen Gewerbsbetrieb die Abgabenfreiheit in 
andern Vereinsstaaten zu erlangen wünschen, haben sich mit Zeugnissen zu versehen, welche 
mit Rücksicht auf das zu betreibende Geschäft und auf die persönliche Eigenschaft dessen, 
dem solche ertheilt werden sollen, nach den unter Ca, Cb, und Cc beigefügten Mustern 
und zwar 
a.) für Bewohner großer und Mittelstädte von den Stadträthen, 
b.) für Bewohner kleiner Städte und des platten Landes hingegen von den Bezirks- 
amtshauptleuten 
unentgeldlich auszustellen sind.
	        
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