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Es kann jedoch eine solche Befreiung denjenigen, welche das mehrgedachte Gewerbe
gleichzeitig für mehrere Handelshäuser, Fabriken oder sonstige Gewerbsanstalten betreiben,
zur Zeit nicht gewährt werden.
8 28. Die aus dem Königreiche Belgien abstammenden Handlungsreisenden sind in Zu dens. 88.
Gemäßheit Artikel 16 des von den Staaten des deutschen Zollvereins mit dem genannten
Königreiche unterm isten September 1844 abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsver-
trags (Seite 2 folg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) für die Dauer
dieses Vertrags und bis zu der darin vorbehaltenen Feststellung einer für die beiderseitigen
Staatsangehörigen gleichen gewerblichen Abgabe, nicht nach dem für Ausländer § 41 A
des Gesetzes geordneten Satze, sondern, gleich den Inländern, nach den Gewerbesteuersätzen
beziehendlich der 1sten 2ten oder 3ten Unterabtheilung und zwar nach halbjährigen Raten
zu vernehmen.
Im Uebrigen aber ist wegen Entrichtung der Steuer und Ausfertigung eines Gewerbe-
steuerscheins den sonstigen für Ausländer bestehenden Vorschriften 9 20 bis 26 oben nach-
zugehen.
§ 29. Das Ermessen darüber, ob reisende Künstler in besondern Fällen, wo ein hö-Zu dens. §6.
heres Kunst= oder wissenschaftliches Interesse vorwaltet, mit der Gewerbesteuer zu verscho-
nen, steht den Obrigkeiten zu, welche sich im Zweifelsfalle mit dem Districtscommissar zu
vernehmen haben.
§ 30. Die nach dem Schema unter D eingerichteten Gewerbe= und Personalsteuer= Zu 9 56.
cataster werden, ohne deshalb ergehende besondere Anordnung und so lange nicht eine andere
Anweisung erfolgt, alljährlich allenthalben neu aufgestellt. Jedes Gewerbe= und Personal-
steuercataster hat sich über denselben Bezirk zu erstrecken, welcher hinsichtlich der Grund-
steuer in Ein Cataster zusammengefaßt worden ist.
Für die § 25, A des Gesetzes gedachten Fabrikanten und Fabrikverleger werden beson-
dere Nachtragscataster gefertigt.
§ 31. Die Anfertigung der den Catastern zum Grunde zu legenden Einwohnerverzeich= Zu derf. s.
nisse bleibt in Städten den Verwaltungsobrigkeiten unmittelbar übertragen. Für Orte
des platten Landes können zwar diese Verzeichnisse durch den Gemeindevorstand aufgenom-
men werden; es sind jedoch selbige von der Gemeindeobrigkeit zu beglaubigen, welche letztere
für deren Richtigkeit verantwortlich bleibt. Gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen In-
dividuen, welche die darin wahrgenommenen Mängel oder Unrichtigkeiten veranlaßt haben.
§ 32. In den Einwohnerverzeichnissen sind, nach der Nummerfolge der Wohn= Zu derf. K.
häuser, die Ortsbewohner mit alleinigem Ausschluß nachbenannter Individuen aufzufüh-
ren. Es bleiben nämlich daraus hinweg:
a.) alle Personen, welche das 1 Ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, insofern