Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu ders. 8. 
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der auf sie fallende Steuerbetrag unzweifelhaft unter 10 Thlr. — — betragen 
würde; 
b.) Ehefrauen, wenn sie nicht selbst ein Gewerbe treiben und auch nicht nach § 51, 3 
des Gesetzes mit Personalsteuer zu vernehmen sind; 
c.) Personen, von welchen ein Beitrag, nach obrigkeitlichem Zeugniß wegen gänzlichen 
Unvermögens, nicht zu erlangen ist; 
d.) active Militärs als solche, indem selbige, soweit sie nicht frei sind, bei dem Kriegs- 
zahlamte vernommen werden. « 
Inwieweit auch die aus der Staatscasse besoldeten Beamten für den Fall aus dem 
Einwohnerverzeichnisse wegbleiben können, daß die unmittelbare Einziehung ihrer Steuerbei— 
träge durch die betroffenen Zahlungsbehörden angeordnet würde, bleibt der solchenfalls zu 
treffenden besondern Verfügung vorbehalten. 
Ueber die unter c gedachten Personen hat jedoch die Obrigkeit ein besonderes Verzeichniß 
anzufertigen, in solchem die Verhältnisse dieser Personen pflichtmäßig zu bescheinigen und 
dasselbe zugleich mit dem Einwohnerverzeichnisse an den betreffenden Districtscommissar (§ 38 
unten) gelangen zu lassen. 
§ 33. Jedes Einwohnerverzeichniß hat außer der Nummer des Wohnhauses, dem 
Vor= und Zunamen des Steuerpflichtigen (siehe § 34 nachstehend) und der allgemeinen 
Bezeichnung seines Standes und Gewerbes, folgende Angaben zu enthalten: 
a.) bei Kaufleuten (denen auch Inhaber von Speditionsgeschäften beizuzählen sind) 
und Handeltreibenden, die Gegenstände des Handels und ob selbige ihre Ge- 
schäfte mit kaufmännischer Buchführung oder sonst kaufmännisch betreiben, ferner 
beim Handel mit geistigen Getränken oder andern Genußartikeln, ob ein Local zum 
Genuß an Ort und Sitelle eingerichtet ist. 
Hierher gehören auch Inhaber von Pechsiedereien, Kohlenbrennereien, Stein-, Torf= oder 
Braunkohlengruben, Steinbrüchen, Ziegelbrennereien 2c., insofern selbige mit den gewon- 
nenen Producten Handel treiben; 
b.) bei Fabrikanten und Fabrikverlegern, ob die Fabrikation oder beziehendlich 
der Zusammenkauf von Handelswaaren im Großen und zum Vertrieb im Ganzen 
oder zum Wiederverkauf stattfinde; ob mit den eigenen Erzeugnissen ein Detail- 
handel in einem besondern Verkaufslocale betrieben werde; welche Ge- 
hülfen oder Arbeiter mit oder ohne technische Ausbildung, in oder außer dem Hause 
bei der Fabrikation beschäftiget sind; hiernächst, soviel die einzelnen Zweige der 
Fabrikation betrifft, bei der Spinnerei die Zahl der Feinspindeln, bei der Weberei 
die Zahl und Gattung der Stühle, bei denen mit Jacquardvorrichtung zugleich die 
Breite derselben; ob und welche Vorrichtungen zum Walken, zur Appretur, zum 
Bürsten, Rauhen, Scheeren, Decatiren, Pressen, ob Mangeln, Kalander und der-
	        
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