Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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gleichen mehr vorhanden; bei der Druckerei die Zahl der Drucktische, Formen= und 
Walzendruckmaschinen 2c.; bei der Färberei die Zahl der Küpen; bei Rasenbleichen 
die Größe des Bleichplanes; bei der Papierfabrikation die Zahl der Bütten und Hol- 
länder, den ungefähren Rauminhalt der ersteren; sowie, ob Hand= oder Maschinen- 
papier gefertiget werde, endlich überhaupt alle sonstigen offen vorliegende und wahr- 
nehmbare Umstände, welche über die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebs 
Aufschluß zu geben geeignet sind; 
bei Gast-, Schänk= und Speisewirthen 2c., ob sie das Befugniß zur 
Ausspannung haben oder nicht, oder ob sich dieselben auf Bier-, Branntwein- 
oder Kaffeeschank beschränken, sowie ob dieselben das selbst geschlachtete Fleisch 
nicht blos ausspeisen, sondern auch zum Theil verkaufen. 
Insofern auch andere als die unter c genannten Personen mit der Vermie- 
thung meublirter Quartiere und anderer Lokalien, außerhalb des eigenen, 
Gewerbe treiben, ist dieß bei deren Namen ebenfalls mit zu bemerken; 
bei Branntweinbrennern und Bierbrauern, ob sie die von ihnen selbst 
oder von Andern bereiteten Getränke ausschänken (vergläsern), sowie, ob die- 
selben ein mit der Brennerei oder Brauerei Lerbundenes Nebengewerbe, siehe § 10 
oben, betreiben; 
bei Bäckern, ob dieselben zugleich geistige Getränke verabreichen, vergl. § 28, 5 
des Gesetzes; bei Fleischern, ob sie Delicatessen bereiten und in besondern 
Verkaufslocalen feil bieten; 
f.) bei Mühlwerken, welche vom Wasser getrieben werden, ist die Zahl der Mahl-, 
1845. 
Schrot-, Spitz= oder Graupen= 2c. Gänge, der Sägen, und bei Oelpressen die 
der Schlägel anzugeben, ferner, wie viel Monate sich ein jeder Gang durchschnitt- 
lich im Laufe eines Jahres im Betrieb zu befinden pflegt; bei Windmühlen, ob 
dieselben ein stehendes oder bewegliches Hauptgebäude haben; bei Mühlen, welche 
durch andere Kräfte getrieben werden, wie viel Kraft, nach Pferdekräften gerechnet, 
zum Betriebe des Werks vorhanden ist. Im Uiebrigen ist anzugeben, ob und 
bei welchen Gängen amerikanische Einrichtung stattfindet; ob das Mahlgut in 
der Regel in einer geringern Getreideart, namentlich nicht in Roggen und 
Waizen, sondern in Hafer oder in einer Mischung jener Getreidearten mit Hafer 
bestehe, ferner ob und welche Werke dergestalt (mechanisch) mit einander verbun- 
den sind, daß sie nur wechselsweise benutzt werden können; ob Mühlen nur für 
den eigenen Wirthschaftsbedarf gehalten werden; ob Backgerechtigkeit ausgeübt 
wird, sowie ob die Besitzer oder Pächter der Mühlwerke nicht blos die ihnen über- 
gebenen Rohstoffe um Lohn verarbeiten, sondern mit ihren Fabrikaten, als mit 
Mehl (worunter jedoch das durch die sogenannte Mahlmetze gewonnene Mehl nicht 
zu rechnen), Oel, Bretern 2c., Handel treiben; 
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