Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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m.) 
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von Kleiderstoffen zu rechnen ist) nicht minder ob er sich nur mit Ausbesserung 
beschäftige, mit hinreichender Arbeit für sich allein nicht versehen sei oder endlich 
das Handwerk nur als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft betreibe; 
bei Personen, welche mit Sehenswürdigkeiten umherziehen oder Kunfffertigkeiten 
produciren, ist zu bemerken, ob sie ihr Gewerbe regelmäßig das ganze Jahr hin- 
durch oder nur ausnahmsweise zu gewissen Zeiten, bei Messen, Jahrmärkten rc. 
betreiben; 
bei den § 44 des Gesetzes gedachten Besoldeten oder Pensionärs ist das Dienst- 
einkommen, die Pension oder das Wartegeld nebst Emolumenten an Geld und 
Geldeswerth jeder Art und zwar 
1.) insoweit die Bezüge in festem Einkommen bestehen, nach dem jährlichen 
Betrage, welchen dieselben am Schlusse des vorigen Jahres erreichten, 
2.) insoweit dabei steigende und fallende Emolumente in Frage gekommen, 
nach dem Betrage, zu welchem dieselben in den Anstellungsurkunden oder 
sonst Seiten der Anstellungsbehörden berechnet sind, in Ermangelung der- 
artiger Angaben aber nach der Summe, welche sie im letzten Jahre er- 
reicht haben, 
anzugeben und für den Fall, daß vom Diensteinkommen etwas auf den Dienst- 
aufwand zu rechnen, die Höhe des letztern bemerklich zu machen. 
Die Amtswohnungen der Geistlichen, Kirchen= und Schulviener sind unter 
deren Einkommen nicht mit zu veranschlagen; 
bei Prädicatisten bedarf es der Nachweisung darüber, ob, wenn das Prädicat von 
der Königlich Sächsischen Regierung ertheilt worden, dieß auf vorgängiges An- 
suchen geschehen und ob, wenn jenes von einer auswärtigen Regierung herrührt, 
bei der hiesigen die Genehmigung zur Führung desselben in hiesigen Landen nach- 
gesucht und ertheilt worden ist. 
Bei entlassenen Militärs von Officiersrang, welche einen höheren Character 
erhalten haben, ist mit zu bemerken, ob letzteres bei ihrer Verabschiedung ge- 
schehen sei. 
Bei Inhabern akademischer Würden ist, dafern sie einer solchen zum Betrieb 
eines steuerpflichtigen Erwerbs bedürfen over die fragliche Würde von der Landes- 
universität Ehren halber ertheilt worden, dieß zu bemerken. 
Personen, welche, ohne von einem andern bestimmten gewerbe= oder personalsteuer- 
pflichtigen Erwerbszweige Gebrauch zu machen, lediglich von ihrem Vermögen 
leben, wohin auch Grundstücksbesitzer — jedoch diese nur wegen ihres 
besonderen an ihrem Grundeigenthume nicht haftenden, auch als Betriebs- 
capital nicht zu betrachtenden Renteneinkommens — gehören, sind verbunden, 
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