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a.) bei Orten des platten Landes spätestens den 15ten Januar,
b.) kleinen und Mittelstädten - 2sten Januar,
C.) großen Städten Züsten Januar,
des Catasterjahres, und bleibt hiermit für Versäumnißfälle eine Ordnungsstrafe von
— Thlr. 20 Ngr. —= bei den unter a.
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vorstehend gedachten Orten für jedes Verzeichniß mit der Bestimmung festgesetzt, daß diese
Ordnungsstrafe bei längerer Verzögerung der Abgabe von 8 zu 8 Tagen um den Betrag
der verwirkten einfachen Geldbuße zu steigern ist.
Die Districtscommissarien sind ermächtigt, bei den unter a. gedachten Orten mit Rück-
sicht auf bedeutende Ausdehnung und Bevpölkerung derselben, die geordnete Frist zu Einrei-
chung des Einwohnerverzeichnisses angemessen zu verlängern; es treten jedoch bei Versäu-
mung der solchergestalt verlängerten Frist die in dieser § enthaltenen Strafbestimmungen
gleichmäßig ein.
&38. Zu Districtscommissarien sind die Bezirkssteuereinnehmer, jeder für den ihm
anvertrauten Steuerbezirk, ernannt. In besondern Fällen können denselben Hülfscommissa-
rien beigegeben werden.
Die Ortsdeputirten sind in Städten von den Stadträthen und beziehendlich Stadtver-
ordneten aus deren Mitte, auf dem platten Lande aber von dem Gemeinderathe aus den
mit Gemeindeämtern beauftragten Personen zu wählen und auf dem Einwohnerverzeichnisse
oder bei Einreichung desselben jedesmal mit namhaft zu machen. Die Anzahl dieser De-
putirten bleibt
für große Städte auf 10,
é" mittel — 6,
kleine OD 4,
-Orte des platten Landes auf 2
festgestellt. Dem Districtscommissar ist jedoch nachgelassen, die Anzahl der Deputirten
des platten Landes bei abweichenden örtlichen Verhältnissen oder bei bedeutender topogra-
phischer Ausdehnung des Orts und dergleichen bis auf 4 zu erhöhen.
Die Wahl der nach § 56 des Gesetzes zuzuziehenden Sachverständigen hat von der
Orts-Abschätzungscommission zu erfolgen.
*39. Die Obrigkeiten haben den Orts-Abschätzungscommissionen an jedem Orte,
wo sie ihre Sitzungen halten, ein geeignetes Geschäftslocal anzuweisen.
640. Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungscommissionen haben als Ver-
gütung für Zeitaufwand für jeden Expeditionstag, an welchem sie wenigstens 6 Stunden
mit der Catastrirung beschäftigt gewesen sind, an Tagegeldern
Zu ders. F.
Zu ders. J.
Zu ders. 8.