Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 379) 
a.) bei Orten des platten Landes spätestens den 15ten Januar, 
  
b.) kleinen und Mittelstädten - 2sten Januar, 
C.) großen Städten Züsten Januar, 
des Catasterjahres, und bleibt hiermit für Versäumnißfälle eine Ordnungsstrafe von 
— Thlr. 20 Ngr. —= bei den unter a. 
1- — - —— - = p. 
5 - — = --- - · 
vorstehend gedachten Orten für jedes Verzeichniß mit der Bestimmung festgesetzt, daß diese 
Ordnungsstrafe bei längerer Verzögerung der Abgabe von 8 zu 8 Tagen um den Betrag 
der verwirkten einfachen Geldbuße zu steigern ist. 
Die Districtscommissarien sind ermächtigt, bei den unter a. gedachten Orten mit Rück- 
sicht auf bedeutende Ausdehnung und Bevpölkerung derselben, die geordnete Frist zu Einrei- 
chung des Einwohnerverzeichnisses angemessen zu verlängern; es treten jedoch bei Versäu- 
mung der solchergestalt verlängerten Frist die in dieser § enthaltenen Strafbestimmungen 
gleichmäßig ein. 
&38. Zu Districtscommissarien sind die Bezirkssteuereinnehmer, jeder für den ihm 
anvertrauten Steuerbezirk, ernannt. In besondern Fällen können denselben Hülfscommissa- 
rien beigegeben werden. 
Die Ortsdeputirten sind in Städten von den Stadträthen und beziehendlich Stadtver- 
ordneten aus deren Mitte, auf dem platten Lande aber von dem Gemeinderathe aus den 
mit Gemeindeämtern beauftragten Personen zu wählen und auf dem Einwohnerverzeichnisse 
oder bei Einreichung desselben jedesmal mit namhaft zu machen. Die Anzahl dieser De- 
putirten bleibt 
für große Städte auf 10, 
é" mittel — 6, 
kleine OD 4, 
-Orte des platten Landes auf 2 
festgestellt. Dem Districtscommissar ist jedoch nachgelassen, die Anzahl der Deputirten 
des platten Landes bei abweichenden örtlichen Verhältnissen oder bei bedeutender topogra- 
phischer Ausdehnung des Orts und dergleichen bis auf 4 zu erhöhen. 
Die Wahl der nach § 56 des Gesetzes zuzuziehenden Sachverständigen hat von der 
Orts-Abschätzungscommission zu erfolgen. 
*39. Die Obrigkeiten haben den Orts-Abschätzungscommissionen an jedem Orte, 
wo sie ihre Sitzungen halten, ein geeignetes Geschäftslocal anzuweisen. 
640. Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungscommissionen haben als Ver- 
gütung für Zeitaufwand für jeden Expeditionstag, an welchem sie wenigstens 6 Stunden 
mit der Catastrirung beschäftigt gewesen sind, an Tagegeldern 
Zu ders. F. 
Zu ders. J. 
Zu ders. 8.
	        
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