Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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manten aber ist an die Bezirkssteuereinnahme zurückzugeben, welche dem Reclamanten die 
Entscheidung unter Eröffnung der Gründe derselben, bekannt zu machen und die betreffende 
Ortseinnahme mit der nöthigen Nachricht zu versehen hat. 
&51. Die Reclamation selbst kann auch sogleich von Seiten des Reclamanten in Zu dens. K. 
der Form des gedachten Schema's eingereicht und das Anbringen in möglichster Kürze in 
die erste Colonne der Tabelle eingetragen werden. 
§ 52. Die eingebrachten Strafgelder und Steuernachzahlungen sind, und zwar ohne Zu § 70, 
Abzug, von den Obrigkeiten mittelst Lieferscheins an die Ortssteuereinnahme abzugeben 71 flg. 
und von letzterer auf Grund dieses Lieferscheins in der Rechnung gehörigen Orts in Ein- 
nahme zu bringen. 
§ 53. Den Communen in den Städten und auf dem Lande bleibt endlich, soweit 
es ohne Nachtheil für die Staatscasse und ohne ungleiche und drückende Belastung der 
Steuerpflichtigen geschehen kann, von den Ministerien der Finanzen und des Innern auf 
Ansuchen gestattet, die Gewerbe= und Personalsteuer durch im Voraus festzusetzende Zu- 
schläge zu Aufbringung von Communalabgaben zu benutzen. 
Eintretenden Falls haben daher die Obrigkeiten hierüber, nach vorgängiger Verneh- 
mung mit der Orts-Abschätzungscommission, welche über die Statthaftigkeit und die Höhe 
des Zuschlags ihre Meinung abzugeben hat, Anzeige an die betreffende Kreisdirection zu 
erstatten, worauf letztere, nach vorgän ziger Berathung mit dem Kreissteuerrathe, die Ent- 
schließung der gedachten Ministerien einholen und selbiger gemäß das Weitere verfügen wird. 
Wird die Genehmigung für derartige Communzuschläge ertheilt, so bleibt hierbei der 
Staatscasse ein Vorzugsrecht vor der städtischen Casse dergestalt jederzeit vorbehalten, daß 
die auf Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge jedes Steuerpflichtigen erfolgenden ganzen oder 
theilweisen Einzahlungen so lange lediglich auf die gefällige Staatsabgabe abzurechnen sind, 
als der Beitrag zur letztern nicht vollständig entrichtet ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 24 sten December 1845. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
1845. 
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