Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Ca. 
ansässig 
Gewerbelegitimation bei den betroffenen Behörden des (Königreichs Preußen, Großher— 
zogthums Hessen ꝛc.) hierdurch bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im 
Dem J., welcher als (Wollfabrikant) in N. K.1u ist, wird Behufs seiner 
hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig auf Monate. 
N. den . . tern 18 
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.) 
(Der Stadtrath allda.) 
N. 
Personalbeschreibung. N. 
(Wie auf gewöhnlichen Pässen.) 
Unterschrift des Reisenden.