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Ce.
Dem JN., welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte
im (Königreiche Preußen, Würtemberg 2c.) zu besuchen beabsichtigt, wird zu seiner
Legitimation bei den zuständigen Behörden andurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und
die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern hiesiger Lande zu entrichten habe.
Dieses Zeugniß ist gültig für . . . Monate.
N. den teen 18
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.)
(Der Stadtrath allda.)
Personalbeschreibung.
2c. 2c.
Unterschrift des Inhabers.