Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(389 ) 
Ce. 
Dem JN., welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte 
im (Königreiche Preußen, Würtemberg 2c.) zu besuchen beabsichtigt, wird zu seiner 
Legitimation bei den zuständigen Behörden andurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und 
die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern hiesiger Lande zu entrichten habe. 
Dieses Zeugniß ist gültig für . . . Monate. 
N. den teen 18 
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.) 
(Der Stadtrath allda.) 
  
Personalbeschreibung. 
2c. 2c. 
Unterschrift des Inhabers.
	        
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