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SIl.) Verordnung,
die Ausführung des wegen Gleichstellung der Salzpreise unterm Dasten
December 1845 erlassenen Gesetzes betreffend;
vom 24sten December 1845.
Zu Ausführung des die Gleichstellung der Salzpreise betreffenden Gesetzes vom heutigen
Tage wird hierdurch Nachstehendes verordnet:
& 1. Vom Asten Januar 1846 an werden die Ortsverkaufspreise des Kochsalzes
in nachgenannten Niederlagsbezirken, nach Maaßgabe des mit dem Gesetze vom heutigen
Tage eintretenden gleichen Niederlagspreises und zwar bei den Orten des Niederlagsbezirks
Meißen um — 8 Ngr. 8 Tf.,
Chemnitz- — 8 28
Dresden — 12 5
Zwickau — 12 5
Plauen — 15 –— „
Budissin-- — 22 5 ,
aufdasStÜckSalzzu120Pfd.Zollgewicht,sofortermäßigt.
8 2. Eine Ermäßigung um den gleichen jedesmaligen Betrag tritt in den ebenge-
nannten Niederlagsbezirken bei dem Ortsverkaufspreise des Viehsalzes von demselben Zeit—
punete an ebenfalls ein.
§ 3. Bei denjenigen Salzerholern, welche künftig ihren Salzbedarf aus einer andern
Niederlage als bisher zu entnehmen beabsichtigen, soll die Verweisung an die von ihnen
zu wählende Niederlage innerhalb des ersten Halbjahrs 1846 bereits Einen Monat
nach erfolgter vorschriftmäßiger Anmeldung erfolgen. Vom Asten Juli künftigen Jahres
an hat es dagegen bei der § 2 des Gesetzes vom 23sten Mai 1840 vorgeschriebenen
Anmeldungsfrist sein Bewenden.
§ 4. Die nach § 21 der Ausführungsverordnung vom 23sten Mai 1840 (Gesetz-
und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 83) aufzustellenden Preisverzeichnisse für
den Salzschank sind von den Ortsobrigkeiten ungesäumt und jedenfalls inner-
halb des Monats Januar künftigen Jahres zu erneuern und beziehendlich
abzuändern.
§5. Damit die Ermäßigung der Salzpreise auch für viejenigen unbemittelteren
Consumenten, soviel immer möglich, herbeigeführt werde, welche ihren Salzbedarf nur in
ganz geringen Ouantitäten erholen; so sind bei Aufstellung der § 4 gedachten Salztaren
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