Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Dasselbe muß bei jeder neuen Einlage, bei jeder Kündigung, bei jeder Gelderhebung 
— und außerdem auf Verlangen des Cassirers zum Behufe des Eintrags der Zinsen — 
bei der Casse vorgezeigt werden. 
Uebrigens wird mit Ausnahme von Kindern unter 15 Jahren und notorisch verdäch- 
tigen Personen jeder Inhaber und Präsentant eines Sparbuchs ohne Erforderung einer 
weitern Legitimation, als rechtmäßiger Eigenthümer oder als dessen Beauftragter betrach- 
tet, und es ist die Casse für den Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen 
Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich, indem die 
Rückgabe des Buchs die Casse von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
# 13. Sollte dem Eigenthümer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist die 
Cassenverwaltung davon in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nicht etwa be- 
reits die Rückzahlung geschehen ist, auf Kosten des Anzeigenden das Abhandenkommen des 
Buchs in dem Zwickauer Wochenblatte bekannt zu machen und den etwanigen Inhaber des 
Buchs zur Angabe und Anmeldung seiner vermeintlichen Ansprüche an das Buch binnen 
einer dreimonatlichen Frist bei Verlust der Ansprüche aufzufordern, binnen welcher Zeit 
mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen ist. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen fremden Inhaber producirt, so wird 
die Sache zur weitern Erörterung sofort an das Stadtgericht abgegeben. 
Außerdem erhält der Anzeiger nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor beim 
Stadtgerichte sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung, 
oder ein neues Buch, und zwar gegen Vergütung des Anschaffungswerths, und das alte 
wird für ungültig erklärt. 
§ 4. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quit- 
tungs= oder Einlegebucher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen, je- 
doch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfinden- 
den Ouittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. 
2c. 2c. 
5 18. Gegen die in diesem Regulative festgesetzten Fristen und Präjudizen findet 
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
ꝛc. 2c.
	        
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