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N.) Verordnung,
die Sicherstellung des Kirchenvermögens und anderer milden Stiftungen
insbesondere gegen ihre Verwalter betreffend;
vom 13ten Februar 1845.
Nachdem die stillschweigenden Hypotheken, welche den Kirchen und andern milden Stif—
tungen, auch nach dem Mandate vom Aten Juni 1829 theilweise noch zugestanden ha—
ben, durch das Gesetz vom 2ten November 1843 (Seite 186 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes) ganz aufgehoben worden sind, so befindet, im Einverständnisse mit den in
Evangelicis beauftragten Staatsministern, das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts, wegen der Kirchen, Schulen und der unter Seiner Oberaufsicht stehenden
Stiftungen, Folgendes zu verordnen für nothwendig.
1. Zu Kirchvätern haben die Kircheninspectionen und Collatoren nur ganz zuver-
lässige, und, soweit möglich, mit Grundstücken ausreichend angesessene Personen zu wählen.
§ 2. Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Stiftungsurkunden und andere, das
Kirchenvermögen betreffende, Documente sind, nebst dem baaren Gelde, in einem eisernen,
oder sonst' vollständige Sicherheit gewährenden, Kasten oder einem andern festen Behält-
–
nisse aufzubewahren.
Dieser Kasten ist an einem möglichst sichern Orte, der in jedem einzelnen Falle nach
den Localverhältnissen zu bestimmen ist, in der Pfarre, Kirche, dem Depositallocal der
weltlichen Coinspectionsbehörde, oder einem sonst dazu geeigneten Orte aufzustellen, auch
mit drei verschiedenen Schlössern zu versehen, zu welchen einem der Pfarrer, und den bei-
den andern die Kirchväter die Schlüssel zu führen haben. Der Kirchenpatron ist jedoch
berechtigt, einen dieser beiden letzten Schlüssel, entweder selbst an sich zu nehmen, oder
ihn einem Bevollmächtigten anzuvertrauen.
§ 3. Die mit der Cassenführung beauftragten Kirchväter sollen jeder Zeit nicht mehr,
als nur die, zur Bestreitung der currenten Ausgaben nöthige, Summe in den Händen
behalten.
Das Mehrere ist in dem Kirchenkasten aufzubewahren, und sofern es nicht für nahe
bevorstehende Verwendungen bereit zu halten ist, zinsbar anzulegen.
§ 4. Zur Erhebung außenstehender, oder neuerworbener Capitalien und Ausstellung
einer Quittung darüber sind die Kirchväter, ohne eine schriftliche Ermächtigung der Kir-
cheninspection, nicht berechtigt.
Diese hat, bei Ertheilung gedachter Ermächtigung, dafür zu sorgen, daß das Kir-
chenvermögen nicht gefährdet werde.
Auch ist es rathsam, in jeder Schuldverschreibung bemerken zu lassen, daß die Rück-
zahlung des Capitals nicht ohne Genehmigung der Kircheninspection von den Kirchvätern
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