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Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht be-
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
S. 21.
Artikel 52, Absatz 3 lautet für die Folge:
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung
folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Post-
überschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken
zu Gute gerechnet.
8. 22.
Artikel 56 lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Auf-
sicht rc.
§. 23.
In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes „Norddeutsche“ der
Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“.
S. 24.
Aus Artikel 62 fällt der zweite Absatz aus.
§. 25.
Artikel 78 lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gel-
ten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
8. 26.
Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende:
XV.
Uebergangs-Bestimmung.
Artikel 79.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden
zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten
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