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S)Verordnung,
den Beitritt der Königl. Hannöverschen und der Herzogl. Braunschweig-
Lüneburgischen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der
Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen
betreffend;
vom 1 2ten Februar 1845.
Nachdem in Folge stattgefundener Verhandlungen neuerdings auch die Staatsregierungen
des Königreichs Hannover und des Herzogthums Braunschweig-Lüneburg der Vereinbarung,
welche nach Inhalt der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 20sten November
1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 256) und vom 13ten September
1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 107) wegen erleichterter Hand-
habung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen mit der Königl.
Preußischen, Herzogl. Sachsen-Altenburgischen, und den Herzogl. Anhalt-Cöthenschen,
Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Bernburgischen Regierungen abgeschlossen worden ist, bei-
getreten und hierüber unter den betheiligten Regierungen entsprechende Ministerialerklärungen
ausgewechselt worden sind, so wird solches, und daß von nun an die Bestimmungen der
erwähnten Verträge auch in den Beziehungen zu dem Königreiche Hannover und dem
Herzogthume Braunschweig-Lüneburg innerhalb des nachstehend bezeichneten Rapons in allen
Puncten gegenseitige Anwendung leiden, insonderheit aber die von den Königl. Hannöver-
schen und Herzogl. Braunschweigischen Behörden an Bewohner des Bahnrayons ausgestell-
ten Paßkarten, — von denen die im Jahre 1844 ausgefertigten bis zum Züusten Decem-
Ver 1845 ihre Gültigkeit behalten, — bei Reisen innerhalb des hiesigen Landes, auch
wenn der Reisende sich der Eisenbahnen zu denselben nicht bedient, als genügende Legiti-
mation der Inhaber zu betrachten sind, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zugleich findet das Ministerium des Innern Sich veranlaßt, bekannt zu machen, daß
der Bahnrayon, innerhalb dessen die Bestimmungen der Verträge wegen der erleichterten
Hanphabung der Paß- und Fremvenpolizei zur Anwendung kommen, nach Maaßgabe der
darüber neuerdings getroffenen Vereinbarung nunmehr bis auf Weiteres die nachstehend
gedachten Gebiete und beziehendlich Gebietstheile, nämlich:
1.) das Königreich Sachsen,
2.) innerhalb der Preußischen Monarchie:
die Provinz Brandenburg,
die Provinz Schlesien und
die Regierungsbezirke Stettin, Magdeburg und Merseburg,