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3.) vom Königreiche Hannover:
die Landdrosteien Hannover, Lüneburg, Hildesheim mit
der Universitätsstadt Göttingen und
die Berghauptmannschaft Clausthal,
4.) das Herzogthum Braunschweig,
5.) das Herzogthum Sachsen-Altenburg, und »
6.) die Herzogthümer Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg
umfaßt.
Dresden, am 1 2ten Februar 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzner.
—.—
9.) Verordnung,
strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Elbe betreffend;
vom öten Februar 1845.
Nachdem von den Regierungen der Elbuferstaaten bei der neuerlichen Revision der Elb-
schifffahrtsacte zugleich wegen der Erlassung strom= und schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
für die Elbe die mit Allerhöchster Verordnung vom 1 SGten November vorigen Jahres (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 277) zur öffentlichen Kenntniß gebrachte,
besondere Uebereinkunft vom 13ten April vorigen Jahres (Beil. zu vorstehender Verordnung
Seite LXVIII) getroffen worden, hiernächst aber es zweckmäßig erschienen ist, mit diesen
Vorschriften die hierunter bereits bisher bestandenen oder sonst als angemessen und noth-
wendig zu erachtenden Bestimmungen und Anordnungen in Zusammenhang zu bringen, so
sindet das Finanzministerium sich veranlaßt, mit Beziehung auf obgedachte Allerhöchste Ver-
ordnung vom 16ten November vorigen Jahres & 2 hierdurch Folgendes zu verordnen:
§ 1. Auf die Construction, Ausrüstung und Erhaltung der Fahrzeuge und ihrer
Zubehdrungen, insbesondere der Maschinen und Kessel auf Dampfschiffen, haben die Eig-
ner ebenso, wie die Führer der Fahrzeuge, ganz vorzügliche Sorgfalt zu verwenden und
namentlich in Bezug auf die Dampfschiffe die bestehenden, besondern Vorschriften wegen
Anlage und Gebrauchs von Dampfapparaten genau zu beobachten.
Sie sind verpflichtet, sich den von Zeit zu Zeit vorzunehmenden amtlichen Untersuch-
ungen ihrer Fahrzeuge nebst Zubehörungen zu unterwerfen und die etwa hierbei gerügten
Mängel sofort abzustellen.