Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Erreicht ein Dampfschiff das Segelschiff oder Floß am Eingange in eine schmale 
Stromrinne, so müssen letztere das erstere jederzeit vorbeilassen. 
19. In allen Fällen, wo ein Dampfschiff an kleineren Fahrzeugen, oder auch an 
schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden, Schiffen vorüber zu gehen 
genöthigt ist, muß dieß in gehöriger Entfernung und nur mit halber Maschinenkraft ge- 
schehen, um jede aus dem Wellenschlage etwa entstehende Gefahr möglichst abzuhalten. 
Wäre jedoch ersteres dem letzteren schon so nahe gekommen, daß der Wellenschlag für 
diese auch noch bei halber Maschinenkraft gefahrbringend werden könnte, so muß das 
Dampfschiff die Räder so lange hemmen, bis alle Gefahr vorüber ist. 
Hierbei müssen sich übrigens das Dampfschiff und die anderen Fahrzeuge in der 
vorgeschriebenen Art und Weise vorher gegenseitig signalisiren. Vergl. § 14 und 15. 
§ 20. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder sonft 
gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und Warnungszeichen dürfen von 
den vorbeifahrenden Schiffern und Schiffsleuten weder beschädigt noch verrückt, noch weg- 
genommen werden. Ist dieß ohne Verschuldung eines Schiffers geschehen, so muß der- 
selbe bei der nächsten Polizeibehörde hiervon Anzeige machen. 
Uebrigens hat sich jeder Schiffsführer bei der Fahrt nach dergleichen Merkmalen und 
Warnungszeichen gebührend zu richten. Namentlich hat derselbe die durch solche bezeich- 
neten hinderlichen und gefährlichen Stellen sorgfältig zu vermeiden. 
§21. Schiffe, welche Schießpulver geladen haben, müssen eine schwarze Flagge 
führen und dürfen nicht bei Nacht fahren. Anderen Fahrzeugen, insbesondere den Dampf- 
schiffen, haben sie möglichst fern und vor dem Winde zu bleiben. 
Sie dürfen niemals in der Nähe anderer Schiffe vor Anker gehen, und müssen sich 
ankommenden Fahrzeugen bemerklich machen. 
Uebrigens ist wegen des Verladens, sowie des Ausladens und Niederlegens von Schieß- 
pulver den hierunter im Allgemeinen bestehenden oder im einzelnen Falle von der Local= 
polizeibehörde zu treffenden polizeilichen Anordnungen nachzugehen. 
Größere Militär= oder andere ungewöhnliche Pulvertransporte unterliegen den beson- 
deren Sicherheitsvorschriften, welche entweder im Allgemeinen oder für den einzelnen Fall 
als erforderlich angesehen werden. 
§22. Der Schiffsführer hat in allem, was das Fahrzeug selbst, dessen Leitung, 
Erhaltung, Ladung u. s. w. und die Aufrechthaltung der guten Ordnung auf demselben 
betrifft, den Oberbefehl über Mannschaft und Passagiere, welche verpflichtet find, sich den 
von ihm in jenen Beziehungen ertheilten Anordnungen ohne Widerspruch zu fügen. Das- 
selbe gilt von den Floßführern und den ihm beigegebenen Leuten.
	        
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