Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Niemand darf sich mit den Schiffsleuten oder mit hierzu nicht gehörig legitimirten 
Schiffs= oder Floßführern in dergleichen Handelsgeschäfte auf irgend eine Weise mittel- 
oder unmittelbar einlassen. 
Uebertretungen dieser Verbote sollen von den schifffahrtspolizeilichen Behörden zur Un- 
tersuchung gezogen, und entweder sofort polizeilich bestraft (§ 29) oder, dafern sich bei 
der Untersuchung der Verdacht eines criminellen Verbrechens herausstellen sollte, zur wei- 
teren Untersuchung und Bestrafung an die zuständige Gerichtsbehörde abgegeben werden. 
§27. Bei sich ereignenden, das Fahrzeug oder Floß mit Gefahr bedrohenden Un- 
glücksfällen dürfen Führer und Mannschaft, bei Vermeidung scharfer Ahndung, das Schiff 
oder Floß nicht sogleich verlassen. Vielmehr müssen sie vor allen Dingen auf Beseitigung 
der Gefahr, dafern hierzu noch die Möglichkeit vorhanden, wo aber nicht, und wenn die 
Gefahr dringend ist, vorerst auf Rettung der Passagiere, sodann auf Bergung der Waa- 
renladung die angestrengteste Thätigkeit verwenden. Führer und Mannschaft der in der 
Nähe befindlichen Fahrzeuge aller Art und der Flosse sind zu schleunigster Hülfsleistung 
verpflichtet. 
Der zuständigen Behörde ist demnächst von dem Vorfalle sofort Anzeige zu machen, 
und deren weiteren Anordnungen Folge zu leisten, auch vom Schiffsführer dem Eigenthü- 
mer des Fahrzeugs und den Waarenabsendern baldmöglichst Nachricht zu geben. 
Uebrigens wird bei vorkommenden oder drohenden Unglücksfällen an Elbschifffahrts- 
zeugen von den in der Nähe befindlichen Uferbewohnern und Behörden erwartet, daß sie 
die zu Erhaltung der Fahrzeuge, sowie insbesondere zu Rettung der darauf sich befinden- 
den Menschen, Waaren und Effecten nöthigen und geeigneten Veranstaltungen mit größtem 
Eifer sich angelegen sein lassen werden, indem den Hülfeleistenden zu der von ihnen in 
Anspruch zu nehmenven, angemessenen Entschädigung verholfen werden wird, hierunter 
verhangene Verschuldungen oder Vernachlässigungen aber die gesetzliche Ahndung treffen 
würde. 
§28. Führer, Passagiere und Mannschaften haben die, in den Staaten, auf welche 
die Fahrt sich erstreckt, geltenden paßpolizeilichen Vorschriften zu beobachten. 
Der Schiffsführer ist in dieser Beziehung nicht allein für seine Schiffsleute verant- 
wortlich, sondern auch berechtigt und verpflichtet, die Passagiere zur Erfüllung ihrer Ob- 
liegenheiten aufzufordern. 
Wenn jevoch ein Elbschiff, nach der Gesetzgebung des Staates, welchem es angehört, 
eine amtlich beglaubigte Musterrolle führt, in welcher Name, Alter und Wohnort der 
Schiffsleute und die Bedingungen ihres Dienstverhältnisses angegeben sind, so soll eine 
solche Musterrolle zur persönlichen Legitimation der darin aufgeführten Schiffsleute, so 
lange diese sich bei ihrem Schiffe befinden, in allen Elbuferstaaten als genügend angenom- 
men werden.
	        
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