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§ 29. Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem vom An-
geschuldigten etwa zu leistenden Schadenersatze, mit einer, nach der größern oder geringern
Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Uebertretung abzumessenden, Ordnungs-
strafe von 1 bis 10 Thalern, oder im Falle des Unvermögens, mit verhältnißmäßigem
Gefängnisse bestraft. Daneben bleibt, insofern die strafbare Handlung ein criminelles
Verbrechen enthält, die Untersuchung und Bestrafung desselben den zuständigen Gerichts-
behörden vorbehalten.
Wegen dieser Geldstrafen haften
1.) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmannschaft,
insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsidiarische Ge-
fängnißstrafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffsführer der Re-
greß gegen die Schuldigen vorbehalten bleibt,
2.) das Schiff für den Schiffsführer.
§ 30. Wegen der zu Untersuchung und Bestrafung der hier in Frage kommenden
Contraventionen beauftragten Behörden und des Verfahrens bei denselben, wird auf die
Bestimmungen §§ 4 und 5 der im Eingange erwähnten Allerhöchsten Publicationsver=
ordnung vom 16ten November vorigen Jahres hiermit verwiesen.
Hiernach haben sich alle diejenigen, welche es angeht, gebührend zu achten, und wer-
den zugleich die in Beziehung auf die Elbstrom= und Schifffahrtspolizei früher ergangenen,
vorstehend nicht angezogenen Anordnungen und Vorschriften, namentlich die Verordnung
der Landesregierung vom Sten Januar 1823, die Sicherungs= und Rettungsanstalten
bei der Elbschifffahrt betreffend, das von der Kreisdirection zu Dresden erlassene provi-
sorische Reglement vom 2 Ssten Juni 1837 für die Dampf= und Segelschifffahrt auf der
Elbe, und die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 27 sten Mai 1841, einige
provisorische Bestimmungen für die Elbschifffahrt betreffend, hierdurch aufgehoben.
Dresden, am 6ten Februar 1845.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Klee.