Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

  
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Ztes Stück vom Jahre 1845. 
—.—* -..s. .. .-·--- --— 
    
  
  
  
M10.Ve«rordnung, 
die Ausführung des mit dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Handels— 
und Schifffahrtsvertrags betreffend; 
vom 6ten März 1845. 
W Beziehung auf die, den von den Zollvereinsstaaten mit dem Königreiche Belgien 
abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsvertrag betreffende Publicationsverordnung vom 
g#ten Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 1) 
wird wegen weiterer Ausführung des Vertrags, insonderheit rücksichtlich der vertragsmäßig 
zollbegünstigten Erzeugnisse und Fabrikate, hierdurch Folgendes bekannt gemacht. 
1. Werden, bei der Versendung nachstehend genannter, vereinsländischer Erzeugnisse 
und Fabrikate: „Weine, seidener Waaren, Nürnberger Waaren, Modewaaren, Werkzeuge 
und Instrumente von Eisen und Stahl, baumwollener Waaren aller Art, Mineralwasser, 
Westphälischen oder Braunschweig'schen Leinengarns" nach Belgien, die in den Artikeln 22, 
24 und 25 des mit diesem Staate unter dem 1sten September vorigen Jahres abgeschlos- 
senen Handels= und Schifffahrtsvertrags vereinbarten Eingangserleichterungen in Anspruch 
genommen, so muß der vereinsländische Ursprung der zu versendenden Gegenstände nachge- 
wiesen werden, doch bleibt bei dem Wein der beizubringende Ursprungsnachweis vorladufig 
auf den moufirenden Wein beschränkt. 
Zu den darunter begriffenen Nürnberger Waaren werden, nach dem Belgischen Zoll- 
tarife, gerechnet: 
à) alle Kinverspielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen Theilen aus 
Gold oder Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, oder fei- 
nem Steingut verfertigt sind; 
b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen; 
C) die zum Fahren von Kindern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen), es mö- 
gen dieselben in Federn oder Riemen hängen oder nicht, soweit sie lediglich dazu 
eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arm gezogen zu werden; 
1845. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.