Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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mit aufzunehmen gewesen, wodurch zugleich veranlaßt worden, daß die denselben beigefügte 
allgemeine Vorschrift, nach welcher dem Richter, dem Actuar und resp. den Gerichtsperso- 
nen, die sich in diesen oder andern dergleichen Fällen, auf Verlangen der Parteien 
oder einer derselben, in eine Privatwohnung verfügen, um daselbst eine Jurisdictionshand- 
lung zu vollziehen, als Auslösung für diese Bemühung, außer dem für die Handlung 
selbst bestimmten Gebührensatze, ein Dritttheil mehr zu fordern erlaubt sein soll, ebenfalls 
hinweggeblieben ist. 
Enthält nun die Publicationsverordnung zur Tarordnung von 1840 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 373 fg.) § 2 die Bestimmung, — in welche übrigens auf der ersten 
Zeile Seite 374 vor dem Worte „Berücksichtigung“ noch das Wort „keine“ einzuschalten 
ist, — daß alle Vorschriften der vorigen Tarordnung, die nicht die Höhe der Ansätze, 
sondern das Recht, die Verbindlichkeit und den Zeitpunct des Liquidirens u. s. w., sowie 
die für das Verfahren ertheilten Anweisungen betreffen, auch, insoweit sie in der neuen 
Tarordnung nicht wiederholt worden, noch ferner in Wirksamkeit verbleiben sollen, so kann 
daraus bereits auf fortdauernde Gültigkeit der oben bemerkten Vorschrift geschlossen werden. 
Um jedoch die der Anzeige nach hierüber entstandenen Zweifel zu erledigen, wird zur 
allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht, daß die angezogene Vorschrift der Tar- 
ordnung von 1812, welche bei den auf Verlangen in Privatwohnungen zu vollziehenden 
Jurisdictionshandlungen, außer der für die Handlung selbst bestimmten Gebühr, noch ein 
Dritttheil mehr für den Richter, den Actuar und resp. die Gerichtspersonen als Auslb- 
sung zu liquidiren gestattet, nicht für aufgehoben zu betrachten ist, dieser Mehransatz viel- 
mehr in den bezeichneten Fällen auch nach der neuen Tarordnung statt findet, wo nicht 
schon, wie bei Nr. 32, 38, 39, 42 und 69, Tit. III. eine besondere Vergütung des- 
halb festgesetzt ist. 
Dresden, den 1 Aten November 1845. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
Letzte Absendung: am 10ten Januar 1846.
	        
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