Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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d) Kindersäbel und Kinderflinten, welche nur als Spielzeug dienen können, mithin 
Flinten nur, insofern sie nicht zum Feuergeben eingerichtet sind; 
e) die kleinen, in Papier oder in Rahmen von weichem Holz eingefaßten sogenann- 
ten Nürnberger Spiegel bis zu ungefähr 35 centimetres (15 Sachsische Zollen) 
Höhe und von verhältnißmäßiger Breite; 
1) die auf Glas gemalten Nürnberger Bilder, eingefaßt oder nicht; 
2) die kleinen, aus Papier, Holz und Glas zusammengesetzten oder verfertigten 
Waaren, und 
h) Schiefertafeln mit oder ohne Rahmen. 
Unter Modewaaren werden, nach dem Belgischen Zolltarife, verstanden: 
a) gestickte Zeuge, Mousseline, Batist, Gaze 2c., entweder in einzelnen, zu Damen- 
kleidern, Kragen, Chemisets, Pelerinen, Hauben, Mützen, Besätzen 2c. bestimm- 
ten Stücken, oder auch in ganzen Stücken, letztern Falls, insofern das Muster 
der Stickerei die Bestimmung zu vorgedachten Bekleidungs= und Putzgegenständen 
ersehen läßt, und die Zeuge nicht ellenweise verkauft werden können; 
b) Shawls (Umschlagetücher), Hals= und Taschentücher von Seide, Krepp, Wolle rc., 
welche nach dem Weben gestickt oder mit Fransen oder andern Verzierungen 
versehen worden sind. 
2. Behufs des erforderlichen Nachweises des vereinsländischen Ursprungs hat der Ver- 
sender dem Zoll= oder Steueramte seines Wohnorts, oder dem diesem Orte zunächst ge- 
legenen Amte, soweit diese Aemter in der Beilage A. verzeichnet sind, unter gleichzeitiger 
Vorführung der zu versendenden Gegenstände zur Revision, eine Anmeldung nach dem bei- 
folgenden Muster B. vorzulegen. 
- Diese Anmeldung muß enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Versenders; 
b) die Gattung der Waaren nach den im Ursprungslande gebräuchlichen Benennun- 
gen, und die Menge derselben nach den landesüblichen und gewerblichen Maaß- 
stäben; 
C) die Zahl der Colli, sowie deren Zeichen und Nummern; 
d) das Bruttogewicht eines jeden einzelnen Collo; 
e) das Zollamt im Zollvereinsgebiete, über welches die Waaren ausgeführt wer- 
den sollen; 
1) die Versicherung des Versenders, daß die zu versendenden Gegenstände in Er- 
zeugnissen oder Fabrikaten der Zollvereinsstaaten bestehen, und 
8) den Absendungsort, sowie Datum und Unterschrift des Anmeldenden.
	        
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