Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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3Z. Das Zoll= oder Steueramt prüft die Richtigkeit der Anmeldung und beglaubigt 
dieselbe, wenn sich nichts zu erinnern findet, dahin, daß die bezeichneten Gegenstände aus 
dem freien Verkehr des Zollvereins abstammen und gegen deren vereinsländischen Ursprung 
kein Zweifel obwalte. 
Wenn die Beschaffenheit der Waare und deren Verpackungsart es verstatten, und 
wenn der Absender zur Erleichterung bei der Ausgangsabfertigung es wünscht, kann bei 
dem Zoll= oder Steueramte auch der Waaren-Collo-Verschluß eintreten. 
Mit dem Ursprungszeugnisse gelangen die Waaren zum Grenzausgangsamte. 
4. Von letzterem wird der an den Colli befindliche Verschluß recognoscirt, bei rich- 
tigem Befunde desselben der — demnächst zu controlirende — Ausgang der Waaren 
über die Grenze in dem Ursprungszeugnisse bescheinigt, und dieses sodann dem Waaren- 
führer, zum Ausweise gegen die Belgischen Zollbehörden und zur Begründung des An- 
spruchs auf die vertragsmäßigen Erleichterungen, wieder zugestellt. 
Bei Sendungen, welche ohne oder mit verletztem Verschlusse eintreffen, muß vor Er- 
theilung der Ausgangsbescheinigung eine Vergleichung der Waaren mit dem Ursprungs- 
zeugnisse Statt finden. 
5. An Orten, in welchen, oder in deren Nähe sich ein Zoll= oder Steueramt 
nicht befindet, kann die Beglaubigung der schriftlichen Anmeldung (3) auch durch die Orts- 
behörde erfolgen. · 
Die Anlegung eines Verschlusses an die Waaren findet in solchen Fällen nicht Statt. 
Bei der Ausgangsabfertigung solcher Waarensendungen wird in gleicher Weise verfah— 
ren, wie bei 4 wegen der ohne Verschluß ankommenden Waaren vorgeschrieben ist. 
6. Gegenstände der bei 1 genannten Art, welche mit den Fahrposten nach Belgien 
versendet werden sollen, müssen, vor der Ablieferung an die Postbehörde, in der bei 2 
vorgeschriebenen Weise angemeldet und mit einem Ursprungszeugnisse versehen werden, daher 
die Versendungen nur von denjenigen in der Beilage A. verzeichneten Orten aus geschehen 
können, in welchen sich eine Postanstalt befindet. Nach bewirkter Revision der Waaren 
wi das Collo unter Verschluß gesetzt und sodann mit dem Ursprungszeugnisse zur Post 
efördert. 
7. Wird Wolle aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach Belgien mit dem An- 
spruche gesendet, daß davon nur der nach Artikel 20 des Vertrags vom Asten September 
vorigen Jahres ermäßigte Ausgangszoll von 1 Thlr. vom Centner zur Erhebung komme, 
so hat der Versender das hierauf gerichtete Verlangen in der, dem Ausgangszollamte oder 
dem zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Amte im Innern zu übergebenden Boll- 
declaration (§ 34 der Zollordnung) auszudrücken und zugleich in der letztern den Namen, 
Stand und Wohnort des Empfängers in Belgien anzugeben. 
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