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Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften der Verordnungen vom 15ten Juli 1829
und 2ten September 1829, insoweit sie nicht in Vorstehendem abgeändert sind, allent-
halben sein Bewenden, und sowie daher die Ertheilung von Reisepässen an Ausländer auch
fernerhin an die § 2 unter a. und b. bemerkten Voraussetzungen gebunden bleibt, so sind
nunmehr die sonst in den §8§ 2 und 5 enthaltenen Bestimmungen auch von denjenigen
Behörden, welchen die ihnen bisher nicht zuständig gewesene Berechtigung zur Paßausstel-
lung an Ausländer in Folge gegenwärtiger Verordnung übertragen wird, pünktlich zu be-
achten, und beziehendlich auf dieselben in Anwendung zu bringen.
Es haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am 15ten März 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzner.
l13.) Verordnung,
die Aufsicht der Amtshauptleute auf die Rechtspflege betreffend;
vom 22sten März 1845.
De Bestimmungen § 5 der revidirten Generalinstruction für die Amtshauptleute vom
27 sten September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 178 fg.) haben zu dem
Mißverständnisse Anlaß gegeben, als ob die Amtshauptleute befugt seien, auf bei ihnen
angebrachte Beschwerden in Rechtssachen, oder bei Wahrnehmung übler und mangelhafter
Verwaltung des Vermögens bevormundeter Personen bei den betreffenden Gerichten Erkun-
digung einzuziehen, die Einsicht der Acten zu verlangen und wegen besserer Verwaltung
des Vermögens selbst Weisung zu ertheilen.
Sind jedoch die Amtshauptleute in der gedachten Instruction ausdrücklich nur ange-
wiesen, das, was sie hierüber in Erfahrung gebracht, den Appellationsgerichten anzuzei-
gen und beziehendlich den Untergerichten mitzutheilen, sind die erweiterten Befugnisse,
welche ihnen in dieser Beziehung nach der Generalinstruction vom 14ten December 1816
zugestanden haben, schon durch die Verordnung vom 6ten März 1823, aufgehoben und
in der neuern Instruction nicht wieder aufgenommen, hat es überhaupt nicht im Sinne
der revidirten Instruction gelegen, eine eigene Cognition der Amtshauptleute in Justiz=
sachen wieder herzustellen, so ergiebt sich, daß sie über Beschwerden in Rechtssachen Er-
kundigung bei den Untergerichten einzuziehen, die Acten deshalb einzufordern, oder we-