Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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gen Verwaltung der Güter bevormundeter Personen die Gerichte mit Anweisung zu verse- 
hen nicht befugt sind. 
Im Einverständnisse mit dem Ministerium der Justiz wird solches andurch nachträglich 
bekannt gemacht. 
Dresden, am 22slten März 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Kuhn. 
  
I4.) Verordnung, 
die Eintragung der allodialen Zubehörungen von Lehngütern in das 
Grund= und Hypothekenbuch betreffend:; 
vom 26sten März 1845. 
DG bei Lehngütern unter den Zubehörungen, welche nach § 15, Nr. 3, 9§ 155, 169 
des Gesetzes vom GSten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843. 
Seite 189 fg.) im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des Gutes in der Isten 
Rubrik aufzuführen sind, sich auch Grundstücke befinden können und erfahrungsgemäß häu- 
sig befinden, welche Allodialeigenschaft haben, zu Sonderungen des Lehns vom Erbe aber 
die Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher an sich nicht führen soll, so wird, um 
etwanigen Zweifeln zu begegnen, hierdurch mit Beziehung auf § 252 des angeführten 
Gesetzes Folgendes verordnet: 
Auf den Folien der Lehngüter im Grund= und Hypothekenbuche ist die etwanige Allo- 
dialeigenschaft einzelner Zubehörungen dieser Güter nicht zu bemerken; dadurch sind jedoch, 
wenn in der Folge Fälle eintreten, wo es auf eine Unterscheidung solcher allodialen Zube- 
hörungen von dem übrigen Compler des Lehngutes ankommt, der sodann zu bewirkende 
Nachweis der Allodialeigenschaft, sowie künftige Anträge auf Sonderung des Lehns vom 
Erbe, unter Voraussetzungen, unter denen solche überhaupt nach Grundsätzen des Lehn- 
rechts zulässig erscheinen, keineswegs ausgeschloffen. 
Dresden, am 26sten März 1845. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
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