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15.) Verordnung,
die Vernehmung der Handelsreisenden aus dem Königreiche Belgien mit
Gewerbesteuer betreffend;
vom 22ssten März 1845.
De- Finanzministerium hat beschlossen, in Gemäßheit Artikel 16 des von den Staaten
des deutschen Zollvereins mit dem Königreiche Belgien unter dem isten September 1844
abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsvertrags (Seite 2 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1845) und zu weiterer Ausführung desselben, bis zu der darin
vorbehaltenen Feststellung einer für die beiderseitigen Staatsangehörigen gleichen gewerbli-
chen Abgabe, die aus dem Königreiche Belgien abstammenden Handlungsreisenden künftig
und von jetzt an bei der Gewerbesteuer gleich den Inländern behandeln und daher nicht
nach dem für Ausländer § 18, 1, des Gesetzes vom 22 sten November 1834 geordneten
Satze, sondern nach den Gewerbesteuersätzen beziehendlich der 1sten, 2ten oder 3ten Un-
terabtheilung und zwar nach halbjährigen Raten vernehmen zu lassen.
Die Behörden, welchen die Ausstellung der Gewerbesteuerscheine obliegt, haben sich
hiernach zu achten.
Dresden, am 22sten März 1845.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schnabel.
’I66.) Verordnung,
die Linie der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn betreffend;
vom 28sten März 1845.
D Ban der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn soll, nachdem immittelst die in der Ver—
ordnung des Ministeriums des Innern vom 15ten Mai 1841 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1841, Seite 46) unter § 2 erwähnte Zweigeisenbahn von Werdau
nach Zwickau, welche die Fluren der Orte Leubnitz, Ruppertsgrün, Niedersteinpleiß, Ober-
steinpleiß, Lichtentanne, Marienthal, ingleichen der Stadt Zwickau durchschneidet, der
Vollendung nahe geführt worden ist, dermalen auf der Hauptlinie nach der Bayerschen
Grenze zu von Leubnitz aus weiter fortgesetzt werden, und es wird die Linie auf Grund
der insoweit als beendigt zu erachtenden technischen Vorarbeiten und der danach vom Mi-