Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Es tritt aber dabei nicht nur die § 1 im Allgemeinen ausgesprochene Voraussetzung ein, 
daß die Renten nicht von einem späteren Termine, als vom 1 sten April 1851 an für die Bank 
zu laufen beginnen können, sondern es bleibt auch, dafern der Berechtigte die Annahme von 
Landrentenbriefen verweigert und vielmehr nach § 20 der Verordnung vom gten März 1837, 
als wobei es insoweit auch fernerhin bewenden soll, auf Baarzahlung besteht, lediglich der 
Landrentenbankverwaltung die Bestimmung darüber vorbehalten, von welchem Zeitpuncte an 
und, nach Befinden, in welcher Zeit= und Reihenfolge die wirkliche Uebernahme der Renten 
auf die Bank und die davon abhängige Creirung von Landrentenbriefen, unter Gewährung 
von Baarzahlung, zu erfolgen habe. 
Bis zum Eintritte dieses Zeitpunctes, der jedoch in keinem Falle später, als auf den 
1sten October 1851 bestimmt werden wird, sind die betreffenden Renten von den Verpflich- 
teten an die Berechtigten unmittelbar abzuentrichten. 
5. Dagegen wird rücksichtlich aller solcher Ablösungsrenten, die zur Ablösung irgend 
eines derjenigen Befugnisse, von welchen die Gesetze vom heutigen Tage 
A. einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend, 
und 
B. die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung darauf bezüglicher Abentrichtungen be- 
treffend. 
handeln, auf die verpflichteten Grundstücke gelegt werden, die Bestimmung § 20 der Verord- 
nung vom 9ten März 1 837 hiermit dahin abgeändert, daß, dafern nicht die Berechtigten, 
sondern lediglich die Verpflichteten auf Ueberweisung an die Landrentenbank antragen, die 
Berechtigten das entsprechende Ablösungscapital jedenfalls eben so, als ob sie selbst auf die 
Ueberweisung angetragen hätten, in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe und mithin 
ohne Vergütung einer etwanigen Cursdifferenz anzunehmen haben. 
6. Die Ausführung dieses Gesetzes soll durch Unsere Ministerien der Finanzen und des 
Innern erfolgen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21 sten Juli 1846. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
Johann Paul von Falkenstein. 
 
	        
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