Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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#14. Befähigt zum Amte eines Friedensrichters ist im Allgemeinen jeder voll- 
jährige, selbstständige, unbescholtene Mann, der an dem Orte oder in dem Bezirke, für 
welchen er zum Friedensrichter gewählt wird, seinen wesentlichen Aufenthalt hat und einen 
schriftlichen Aufsatz deutlich abzufassen versteht. Jedoch finden nachstehende Ausnahmen 
und Beschränkungen Statt: 
§ 15. a) Unbedingt ausgeschlossen vom Amte eines Friedensrichters sind Alle, 
welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens in Untersuchung 
befangen oder darin verflochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie entstandenen Verdachte 
völlig freigesprochen worden zu sein. 
Ob ein solches Verbrechen vorliegt, darüber hat im Zweifelsfalle die Obrigkeit unter 
Vernehmung mit den Stadtverordneten oder dem Gemeinderathe zu entscheiden. Können 
sich diese darüber nicht vereinigen, so ist Bericht an die vorgesetzte Behörde zu erstatten und 
deren Bescheidung zu erbitten. Auch steht den Betheiligten gegen jene Entscheidung der 
Recurs an die Regierungsbehörde offen. 
§ 16. b) Ausgeschlossen sind ferner Alle, welche von öffentlichen Aemtern oder der 
juristischen Praris removirt oder fuspendirt worden sind, im letzteren Falle jedoch nur wäh= 
rend der Dauer der Suspension, ingleichen Alle, welche wegen unbefugter Ausübung der 
Verrichtung eines Sachwalters nach Art. 267 des Criminalgesetzbuchs in Untersuchung 
gekommen und bestraft worden sind, innerhalb der nächsten drei Jahre nach erlittener 
Strafe. 
§ 17. c) Die Vorstände und Mitglieder der niederen und höheren Gerichtsbehörden, 
sowie die bei letzteren angestellten Actuarien, Protocollanten, Accessisten und Subalternen 
können nicht Friedensrichter sein. 
Auf die Ortsgerichtspersonen auf dem Lande und auf die nach § 249 der allgemeinen 
Städteordnung aus der Mitte der Bürger ernannten Beisitzer der Stadtgerichte erstreckt sich 
dieses Verbot nicht. 
§ 18. C Staatsdiener im Sinne des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaats- 
diener vom 7ten März 1835 (insoweit dergleichen nicht schon unter § 17 begriffen sind), 
desgleichen in Diensten der Stadtgemeinden Angestellte und Mitglieder der städtischen Ver- 
waltungsräthe bedürfen der Einwilligung ihrer Dienstbehörde, um das Amt eines Friedens- 
richters übernehmen und bekleiden zu können. 
s 19. e) Sachwalter können zwar Friedensrichter sein, sie haben sich aber in Rechts- 
streitigkeiten, in denen sie als Friedensrichter Verhandlung gepflogen haben, der Verrich- 
tungen eines Sachwalters gänzlich zu enthalten.
	        
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