Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Sind beide Partheien zusammen, in Folge getroffener Vereinigung (§ 22) vor dem 
Friedensrichter erschienen, um ihn mündlich um seine Vermittlung anzugehen, so kann die 
Gütepflegung auf der Stelle vorgenommen werden. 
§*26. Zur mündlichen Bestellung der Partheien oder zur Beförderung schriftlicher 
Ladungen hat der Friedensrichter, insofern er sich nicht etwa persönlich der Besorgung unter- 
ziehen will, sich eines sichern Boten, oder, wo es thunlich, der Post zu bedienen. 
§#27. Verlegung des zur Gütepflegung angesetzten Termins auf einen anderen Tag 
oder auf eine andere Stunde findet sowohl auf gemeinschaftliches Verlangen beider Par- 
theien, als auf Antrag einer oder der anderen Parthei Statt, jedoch ist der einen Parthei 
ohne die von dem Ansuchenden beizubringende Einwilligung der anderen ein solcher Antrag 
nur einmal gestattet. 
Sollte der Friedensrichter durch eine ihm selbst zugestoßene Behinderung den zur Güte- 
Pflegung angesetzten Termin zu verlegen genöthigt sein, so hat er solches beiden Partheien 
in Zeiten bekannt zu machen. 
6 28. Die Gütepflegung geschieht in der Regel in der Wohnung des Friedensrichters. 
Letzterer ist jedoch auch berechtigt, zu verlangen, daß ihm von der Gemeinde ein angemesse- 
nes Local zu Haltung seiner Gütetermine eingeräumt werde, und steht es, wenn solches 
geschehen, in der Wahl des Friedensrichters, ob er die Partheien in dieses Local oder in 
seine Wohnung zur Gütepflegung bescheiden will. 
Nach Befinden kann die Gürepflegung von dem Friedensrichter auch an Ort und Stelle 
des streitigen Gegenstandes vorgenommen werden. 
§ 20. Die Partheien haben vor dem Friedensrichter in Verson, Gemeinden und 
andere Lom Staate anerkannte Körperschaften durch ihre verfassungsmäßigen Vorstände zur 
Gütepflegung zu erscheinen. 
Eine Vertretung durch Bevollmächtigte sindet dabei nicht Statrr, eben so wenig die Zu- 
ziehung von Rechtsbeiständen. 
Ehefrauen können jedoch durch ihre Ehemänner vertreten werden, oder mit denselben 
erscheinen, sie haben aber im ersteren Falle das Verhandelte nachträglich zu genehmigen. 
§ 30. Erscheinen die Partheien nicht in dem zur Gütepflegung angesetzten Termine 
Lor dem Friedensrichter, oder erscheint nur eine Parthei, so daß die Gütepflegung nicht 
vor sich gehen kann, so hat der Friedensrichter solches kürzlich in seinem Protocollbuche 
& 39) zu bemerken. 
§ 31. Sind beide Partheien vor dem Friedensrichter (§ 29) gehörig erschienen, so 
hat derselbe vor Allem zu ermitteln, ob dieselben sowohl im Allgemeinen, als auch in be- 
sonderer Beziehung auf den streitigen Gegenstand und auf das Recht, welches sie dabei 
versolgen, dispositionsfähig sind. Fehlt es an Einem oder dem Anderen, so hat der
	        
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