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Friedensrichter von der Gütepflegung abzustehen und den Partheien zu überlassen, sich an
das Gericht zu wenden.
§32. Auch ist es dem Friedensrichter gestattet, seine Vermittlung abzulehnen, wenn
ihm die Sache zu verwickelt erscheint.
§ 33. Vor Eröffnung specieller Vorschläge zu einer gütlichen Vereinigung hat der
Friedensrichter beide Partheien mit ihren mündlichen Vorbringen, ihren Behauptungen, Ein-
wendungen und Erklärungen gegen einander zu hören, wegen dessen, was ihm nach den
Sachdarstellungen der Partheien noch dunkel bleibt, die geeigneten Fragen an dieselben zu
stellen, die etwa beigebrachten schriftlichen Beweise zu prüfen, nach Befinden den Augen-
schein einzunehmen, und sich auf diese Weise, so viel möglich, eine klare Einsicht in das
Sachverhältniß zu verschaffen.
& 34. Zeugen zu vernehmen, oder Eidesleistungen zu erfordern, ist dem Friedens-
richter nicht gestattet. Sich bei einem Sachperständigen zu erkundigen, ist ihm unbe-
nommen.
* 35. Dem Friedensrichter steht frei, die Partheien auch einzeln und abgesondert,
die eine in Abwesenheit der anderen, zu befragen und ihnen dabei zum Zweck der Zustande-
bringung einer gütlichen Vereinigung geeignete Vorstellungen zu machen.
§ 36. Seine Vergleichsvorschläge hat der Friedensrichter so einzurichten, wie er es
der Billigkeit am Meisten entsprechend hält.
§ 37. Der Friedensrichter hat zwar alle Mühe anzuwenden, um eine gütliche Ver-
einigung unter den Partheien zu Stande zu bringen, dabei jedoch selbst den Schein der
Partheilichkeit oder des Zwanges zu vermeiden.
§38. Gelingt es dem Friedensrichter, die Partheien in Güte zu vereinigen, so hat
er die getroffene Vereinigung in protocollarischer Form niederzuschreiben.
Dieses Protocoll muß Ort und Datum, die Benennung der erschienenen Partheien,
die Bemerkung des Streitgegenstandes und eine deutliche Angabe Dessen enthalten, was
zufolge der getroffenen Vereinigung ein Theil dem anderen zu geben, zu leisten, zu ge-
statten oder was er zu unterlassen hat.
Das Protocoll ist den Partheien vorzulesen, mit der Bemerkung der geschehenen Vor-
lesung zu versehen und von den Partheien nebst dem Friedensrichter selbst zu unterzeichnen.
Würde eine Parthei als schreibunkundig oder aus einem anderen Grunde nicht unterschreiben
können, so hat der Friedensrichter solches unter das Protocoll zu bemerken.
* 39. Alle Protocolle hat der Friedensrichter der Zeitfolge nach in ein dazu be-
stimmtes besonderes Buch (Protocollbuch) zu schreiben, welches ihm bei seiner Verpflich-
tung (§ 12) von der Gerichtsbehörde nebst einem Amtssiegel eingehändigt wird.