Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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40. In dem Protocollbuche darf nichts radirt, ausgestrichen und corrigirt, zwi- 
schen die Zeilen oder an den Rand geschrieben werden, nothwendige Abänderungen eines 
im Protocollbuche niedergeschriebenen Protocolls müssen mittelst besonderen Nachtrags ge- 
schehen. 
Dergleichen Nachträge müssen ebenfalls den Partheien wieder vorgelesen und von den- 
selben, sowie von dem Friedensrichter selbst, wie in § 38 vorgeschrieben, unterzeichnet 
werden. 
&+ 41. Das Protocollbuch hat der Friedensrichter sorgfältig aufzubewahren und dessen 
Inhalt Unbetheiligten nicht zu offenbaren. 
& 42. Kommt keine gütliche Vereinigung zu Stande, so hat der Friedensrichter sol- 
ches und etwas weiter nicht im Protocollbuche zu bemerken und die Partheien zu entlassen. 
& 43. Ist die Gütepflegung fruchtlos geblieben, oder hat sie wegen Außenbleibens 
beider Partheien oder einer derselben in dem dazu angesetzten Termine nicht vor sich gehen 
können (§ 30), so ist der Friedensrichter nicht gehalten, auf Antrag blos einer von bei- 
den Partheien nochmals einen Termin zur Gütepflegung anzusetzen und dazu vorzuladen. 
& 44. Der Friedensrichter hat den Partheien auf Verlangen beglaubigte Abschriften 
aus dem Protocollbuche unter seinem amtlichen Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen. 
Zu Beglaubigung anderer Urkunden ist der Friedensrichter nicht berechtigt. 
§ 45. Die von dem Friedensrichter vorschriftmäßig (§§8 38, 39, 40) aufgenommenen 
Protocolle über die vor ihm abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm ertheilten beglau- 
bigten Abschriften derselben (§ 44) haben die Eigenschaft böffentlicher, der eidlichen Ableh- 
nung nicht ausgesetzter Urkunden. 
Auf Grund eines solchen in beglaubigter Abschrift (§ 44) beigebrachten Protocolls 
hat das zuständige Gericht auf Anrufen einer oder der anderen Parthei die Hülfsvollstreckung 
eben so zu verfügen, wie aus einem vor dem Proceßgerichte abgeschlossenen Vergleiche nach 
8 85 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen rc. betreffend, 
vom 2 sten Februar 1838. 
&# 46. Fände jedoch das Gericht das Protocoll, aus welchem die Hülfsvollstreckung 
gesucht wird, dunkel oder unvollständig, oder verstieße die getroffene Vereinigung gegen die 
Gesetze, so hat das Gericht die Hülfsvollstreckung zu versagen und die Sache zur gericht- 
lichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. 
§ 47. Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Die Verhandlungen und 
Vergleiche vor dem Friedensrichter und die Verfügungen und Ausfertigungen desselben sind 
gebühren= und stempelfrei. Nur die Erstattung des nothwendigen Verlags an Schreibelöhnen, 
Botenlöhnen, Bestellungsgebühren, und zwar alle diese Verläge nach den in der Tarord- 
nung für die Untergerichte bestimmten Sätzen, ingleichen des Verlags an Briefporto darf
	        
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