Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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§ 53. Die Friedensrichter stehen unter Aufsicht der Appellationsgerichte und haben 
von denselben in vorkommenden Fällen Weisungen und Verfügungen zu empfangen. 
Die Appellationsgerichte können bei wahrgenommener Unfähigkeit oder Unbrauchbarkeit 
oder pflichtwidrigem Verhalten eines Friedensrichters die Wahl eines anderen anordnen. 
Unterbehörden, sowie auch die Amtshauptleute haben dergleichen widrige Wahrnehmungen 
dem vorgesetzten Appellationsgerichte anzuzeigen. 
Die Protocollbücher der Friedensrichter werden, wenn sie vollgeschrieben sind, von den 
Untergerichten aufbewahrt. Von den Friedensrichtern sind jährliche Auszüge aus den Pro- 
tocollbüchern zu fertigen und an die Appellationsgerichte einzusenden. 
§ 54. Das Amt eines Friedensrichters ist ein solches, welches während seiner Dauer 
den Inhaber berechtigt, die Uebernahme eines Gemeindeamts abzulehnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 2 sten Juni 1846. 
Friedrich August. 
11Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
  
W39) Bekanntmachung, 
die Ueberweisung des Gerichtsbezirks Schirgiswalde in Brandversicherungs- 
angelegenheiten an den zweiten Tarationsbezirk betreffend; 
vom 18ten Juli 1846. 
Nechvem der Gerichtsbezirk Schirgiswalde an das Königreich Sachsen übergegangen, und 
derselbe in Beziehung auf die Brandversicherungsangelegenheiten mit der erbländischen Brand- 
versicherungsanstalt vereiniget worden ist, auch in dessen Folge die zu diesem Gerichtsbezirke 
gehörigen Ortschaften an den zweiten Tarationsbezirk überwiesen worden sind; so wird 
solches unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 26sten August 1842, Seite 97 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1842, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 Sten Juli 1846. 
Königliche Brandversicherungscommission. 
von Zezschwitz. Seyfert. 
Letzte Absendung: am Sten August 1846. 
 
	        
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