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§ 53. Die Friedensrichter stehen unter Aufsicht der Appellationsgerichte und haben
von denselben in vorkommenden Fällen Weisungen und Verfügungen zu empfangen.
Die Appellationsgerichte können bei wahrgenommener Unfähigkeit oder Unbrauchbarkeit
oder pflichtwidrigem Verhalten eines Friedensrichters die Wahl eines anderen anordnen.
Unterbehörden, sowie auch die Amtshauptleute haben dergleichen widrige Wahrnehmungen
dem vorgesetzten Appellationsgerichte anzuzeigen.
Die Protocollbücher der Friedensrichter werden, wenn sie vollgeschrieben sind, von den
Untergerichten aufbewahrt. Von den Friedensrichtern sind jährliche Auszüge aus den Pro-
tocollbüchern zu fertigen und an die Appellationsgerichte einzusenden.
§ 54. Das Amt eines Friedensrichters ist ein solches, welches während seiner Dauer
den Inhaber berechtigt, die Uebernahme eines Gemeindeamts abzulehnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen
Siegel bedrucken lassen.
Dresden, den 2 sten Juni 1846.
Friedrich August.
11Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
W39) Bekanntmachung,
die Ueberweisung des Gerichtsbezirks Schirgiswalde in Brandversicherungs-
angelegenheiten an den zweiten Tarationsbezirk betreffend;
vom 18ten Juli 1846.
Nechvem der Gerichtsbezirk Schirgiswalde an das Königreich Sachsen übergegangen, und
derselbe in Beziehung auf die Brandversicherungsangelegenheiten mit der erbländischen Brand-
versicherungsanstalt vereiniget worden ist, auch in dessen Folge die zu diesem Gerichtsbezirke
gehörigen Ortschaften an den zweiten Tarationsbezirk überwiesen worden sind; so wird
solches unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 26sten August 1842, Seite 97 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1842, hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 1 Sten Juli 1846.
Königliche Brandversicherungscommission.
von Zezschwitz. Seyfert.
Letzte Absendung: am Sten August 1846.