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# 8. Wenn der Schuldner zur Sicherung eines der im § 1 gedachten Ansprüche
eine bewegliche Sache zum Pfand giebt, so hat dieß zwar an sich keinen Einfluß auf die
Verjährung des Klagrechtes, es ist jedoch dem Gläubiger unbenommen, sich auch nach
Ablauf der Verjährungszeit seiner Befriedigung halber an das bestellte Pfand zu halten.
§ 9. Die Verjährung, welche dem Hauptschuldner gegenüber eingetreten, kommt auch
dem Bürgen, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, zu Statten.
Dahingegen kann eine nach §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes dem Hauptschuldner gegen-
über eingetretene Unterbrechung der Verjährung gegen den Bürgen nur dann geltend ge-
macht werden, wenn sie bei oder schon vor der Verbürgung stattgefunden hat und solches
dem Bürgen bekannt gewesen ist, oder wenn die in § 5 unter a, b, c erwähnten rich-
terlichen Verfügungen auf desfallsigen Antrag des Gläubigers dem Bürgen mit der Be-
merkung, daß dadurch die Verjährung des Anspruchs unterbrochen werde, gerichtlich noti-
ficirt worden sind.
§ 10. Wenn der Schuldner nach Ablauf der Verjährung die Forderung oder einen
Theil derselben, noch bezahlt, so kann er nicht das Gezahlte unter dem Anführen, daß
er von dem Ablaufe der Verjährung keine Kenntniß gehabt habe, zurückfordern.
§ 11. Wenn der Schuldner nach Ablauf der Verjährung die Bezahlung der For-
derung nochmals verspricht, so ist dieses Versprechen, auch wenn es nur mündlich und
außergerichtlich gegeben worden, zwar unwiderruflich und klagbar, es verjährt jedoch die
aus einem nur mündlich und außergerichtlich gegebenen Versprechen dieser Art entspringende
Klage ebenfalls in einer nach diesem Gesetze zu beurtheilenden dreijährigen Frist.
§ 12. Auch zur Compensation können die im § 1 verglichen mit § 11 gedachten
Ansprüche nicht mehr benutzt werden, wenn zu der Zeit, wo die Compensation eingetre-
ten sein würde, die Forderung bereits verjährt war.
#143. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen den Ablauf der
in diesem Gesetze bestimmten Verjährungszeit, und gegen dessen Folgen nicht Statt.
§ 14. Hinsichtlich aller in diesem Gesetze nicht berührten Forderungsrechte bewen-
det es, sowohl was die Dauer der Verjährungsfrist anbetrifft, als auch wegen der Un-
terbrechung und der Wirkungen der Verjährung, wenn auch die Frist derselben eine noch
kürzere sein sollte, als in diesem Gesetze bestimmt worden, lediglich bei dem zeither be-
standenen Rechte.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen
Siegel bedrucken lassen.
Dresden, den 23sten Juli 1846.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.